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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

4. Dezember 2015

Rechtsschutzversicherte aufgepasst: Prüfen Sie etwaige Erstattungsansprüche gegen Ihren Rechtsschutzversicherer auf Verjährung zum 31.12.2015!

In einer Entscheidung vom Anfang dieses Jahres hat der für Versicherungsfragen zuständige 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine langjährige Rechtsprechung zur Frage der zeitlichen Anknüpfung des Entstehens eines Rechtsschutzversicherungs-falles aufgegeben.

Diese Rechtsprechungsänderung ist für Rechtsschutzversicherer wie Versicherte von nachhaltiger Bedeutung, weil sie einerseits erhebliche Auswirkungen auf die Gewährung von Rechtsschutz in der Zukunft haben wird. Das Urteil wirkt allerdings für noch nicht verjährte Fälle abgelehnten Rechtsschutzes insoweit nach, als geprüft werden kann und sollte, ob eine in der jüngeren Vergangenheit vom Rechtsschutzversicherer verweigerte Deckungszusage im Lichte dieser neuen Rechtsprechung nicht doch hätte erteilt werden müssen. Unter Umständen könnte in derartigen Fällen nachträglich eine Erstattung angefallener, selbst getragener Rechtsverfolgungskosten oder aber die Geltendmachung von Schadenersatz wegen unterlassener Rechtsverfolgung in Betracht kommen.

Kernpunkt der Entscheidung ist die Frage, inwieweit man das Entstehen eines Rechtsschutzfalles am Vortrag des Versicherten festmacht, seine Rechte seien durch ein bestimmtes Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Dritten verletzt worden oder aber ob man den Beginn des Versicherungsfalles (auch) an gegebenenfalls vom Gegner des Versicherungsnehmers vorgetragene Gegenbehauptungen und -ansprüche anknüpft.


Fallbeispiel: Diese alternativen Betrachtungsweisen kann man wie folgt verbildlichen: Ein Arbeitgeber erteilt einem Arbeitnehmer eine Abmahnung und ein halbes Jahr später eine Kündigung. Zwischen Abmahnung und Kündigung hat der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Er wehrt sich gegen die Kündigung und bittet seinen Rechtsschutzversicherer um Kostenschutz, da die Kündigung nach Vertragsschluss ausgesprochen wurde. Der Arbeitgeber begründet die Kündigung (auch) mit der vor dem Vertragsschluss liegenden Abmahnung.


Der Unterschied dieser beiden Betrachtungsweisen kann durchaus nachhaltig sein. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um Ansprüche eines privat Krankenversicherten auf Erstattung von Behandlungskosten gegenüber seinem Krankenversicherer. Letzterer verweigerte dem Versicherten die Erstattung der Behandlungskosten unter Verweis auf behauptete und insbesondere nicht aus dem Versicherungsvertragsverhältnis resultierende Schadenersatzansprüche, die dem Krankenversicherer gegen den Versicherten zustehen sollten.

Der Versicherungsnehmer sah sich hierdurch in seinen vertraglichen Rechten auf Kostenerstattung verletzt und wandte sich daher an seinen Rechtsschutzversicherer mit der Bitte um Kostendeckung für eine Zahlungsklage gegen den Krankenversicherer.

Dieser wiederum lehnte die Erteilung einer Kostendeckungszusage ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass der Krankenversicherer die Erstattung der Behandlungskosten zwar erst nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages abgelehnt habe, dies allerdings mit einem Fehlverhalten des Versicherten aus der Zeit vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages begründete. Zum besseren Verständnis: Der Rechtsschutzversicherungsvertrag datierte aus 2006, die Zahlungsverweigerung des Krankenversicherers aus der Zeit nach 2006, das vorgeworfene Fehlverhalten des Krankenversicherten aus der Zeit vor 2006.

Aus Sicht des Rechtsschutzversicherers lag damit zunächst einmal eine sog. Vorvertraglichkeit vor, das heißt, der Versicherungsfall selbst war nach Auffassung des Rechtsschutzversicherers in der Zeit vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung bereits angelegt und entstanden. Gemäß ARB (Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen) sei hierfür per se kein Versicherungsschutz gegeben.

Außerdem berief sich der Rechtsschutzversicherer auf einen Leistungsausschluss, da der Krankenversicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer keine vertraglichen Ansprüche geltend machte (eine vertragliche Streitfrage wäre nach den ARB vom Privatrechtsschutz grundsätzlich abgedeckt). Vielmehr handele es sich um deliktische Schadenersatzansprüche, deren Abwehr nicht Anwendungsfall einer Privatrechtschutzversicherung sondern einer Haftpflichtversicherung sei.

Dieser Sichtweise, welche bis in die Berufungsinstanz Erfolg hatte, ist der BGH nicht gefolgt. Der Senat hat unter ausdrücklicher Aufgabe der seit der Entscheidung vom 14.03.1984 (Az. IV a ZR 24/82) in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung nunmehr entschieden, dass für die Bestimmung des Eintritts eines Rechtsschutzversicherungsfalles ausschließlich der Tatsachenvortrag des Versicherten zu Grunde zu legen ist. Eine durch etwaige Gegenansprüche oder gegnerische Behauptungen sich ergebende zeitliche Vorverlagerung des zum Streit und damit zum Versicherungsfall führenden Lebenssachverhaltes ist hingegen nicht zu berücksichtigen.

Der BGH hat diesbezüglich herausgestellt, dass die im Jahre 1984 noch mit der Entstehungsgeschichte und den Motiven des Gesetzgebers der damals gültigen ARB 75 begründete Lesart inzwischen nicht mehr haltbar sei. Aufgrund jahrzehntelanger Abwandlung der Auslegungsmaßstäbe könne es, so der Senat, auf die Entstehungsgeschichte und die damaligen gesetzgeberischen Motive nicht mehr ankommen.

Außerdem, und dies ist bemerkenswert, sei für die Auslegung „vielmehr die Sichtweise des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse“ ausschlaggebend. Dieser Versicherungsnehmer gehe letztlich davon aus, dass der Rechtsschutzversicherer sich verpflichte, die rechtlichen Interessen des Versicherten zu unterstützen. Folglich komme es „für die Festlegung des Versicherungsfalles alleine auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren“ begründe.

Im vorliegenden Fall führt dies in zweifacher Hinsicht zu einer aus Sicht des Versicherungsnehmers wichtigen, weil für ihn vorteilhaften Konsequenz.

Zum einen kann der Rechtsschutzversicherer aus einem Gegenvortrag, welcher an zeitlich vor den Abschluss der Rechtsschutzversicherung zurückreichende Lebenssachverhalte anknüpft, keine Vorvertraglichkeit mehr ableiten.

Zum anderen kann der Gegner durch die Erhebung von Ansprüchen deliktischer Natur nicht einen Leistungsausschluss hinsichtlich des Rechtsschutzbegehrens des Versicherten herbeiführen. Da der Tatsachenvortrag des Gegners bei der Anknüpfung des Rechtsschutzfalles außer Acht zu lassen ist, kann insoweit keine Verlagerung eines Rechtsschutzfalles weg von einer behaupteten Vertragsverletzung hin zu einer deliktsrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen.


Lösung unseres Fallbeispiels: Für den Arbeinehmer bedeutet dies, dass ihm nach dieser Rechtsprechungsänderung entgegen der bisherigen Praxis Kostenschutz im Rahmen der Rechtsschutzversicherung zu gewähren ist und insbesondere auch zu gewähren war.


Die Konsequenzen dieser Rechtsprechungsänderung sind durchaus weitreichend.

Versicherte, die aufgrund der Verweigerung der Erteilung von Deckungsschutz von einer Verfolgung rechtlicher Interessen Abstand genommen haben, können auf Grundlage dieses Urteils prüfen, inwieweit Ihnen Schadenersatzansprüche oder noch Ansprüche auf Kostenschutz gegen ihren Rechtsschutzversicherer zustehen.

Versicherte wiederum, die zwar auch keine Kostendeckungszusage erhalten haben, ihre rechtlichen Interessen allerdings auf eigene Kosten verfolgt haben, können prüfen, inwieweit Ihnen Erstattungsansprüche hinsichtlich der Kosten ihrer Rechtsverfolgung zustehen (freilich nur soweit keine Erstattung durch den Gegner stattgefunden hat).

Bei der Prüfung derartiger Schadenersatz- und/oder Erstattungsansprüche wird freilich zu beachten sein, dass diese gegen den Rechtsschutzversicherer gerichteten Ansprüche der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB unterliegen. Das heißt, dass ab dem Zeitpunkt einer als endgültig anzusehenden Ablehnung der Kostendeckung durch den Rechtsschutzversicherer, vom darauf folgenden 31.12. an gerechnet, ein Dreijahreszeitraum abzugreifen ist, nach dessen Ablauf die Ansprüche verjähren.

Betroffenen Versicherten ist daher zu empfehlen, zu prüfen, inwieweit Ihnen derartige Ansprüche in noch unverjährter Zeit zustehen könnten und gegebenenfalls noch verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten.

[BGH, Urt. v. 25.02.2015 – Az. IV ZR 214/14]