29. März 2018
Nochmals ein Praxistipp zu einem immer wieder aktuellen Thema: Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung der Erst- oder der Folgeprämie
In meinen News vom 25.05.2016 habe ich darauf hingewiesen, dass Versicherer immer wieder Probleme damit haben, sich trotz Nichtzahlung der Erst- oder aber der Folgeprämie auf die gesetzlich vorgesehene Leistungsfreiheit in §§ 37 Abs. 2 oder 38 Abs. 2 VVG zu berufen.
Konkret geht es hier um einen Versicherungsnehmer, der bei einem großen deutschen Versicherer online den Abschluss eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages nebst Teilkaskoversicherungsschutz beantragt hatte.
Der Versicherungsnehmer zahlte die Erstprämie nicht bzw. erst zu spät. Vor der Überweisung kam es zu einem Verkehrsunfall, den der Versicherer regulierte, dem Versicherungsnehmer sodann wegen der Nichtzahlung der Erstprämie in Rechnung stellte und sich dabei auf eine Leistungsfreiheit nach § 37 Abs. 2 VVG berief.
In dem Versicherungsschein, den der Versicherungsnehmer online erhalten und an seinem PC ausgedruckt hatte, war eine umfangreiche Belehrung über die Zahlung des Erstbeitrages wie folgt enthalten:
„Bitte beachten Sie Folgendes für die Zahlung des Erstbeitrags
Wann müssen Sie den Erstbeitrag bezahlen?
Der Erstbeitrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich (d. h. innerhalb von 2 Wochen) zu zahlen. Zahlen Sie per Überweisung, genügt es, dass Sie Ihrem Geldinstitut den Überweisungsauftrag vor Fristablauf erteilen und auf Ihrem Konto ausreichend Deckung besteht. Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt, buchen wir den fälligen Betrag ca. 4 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins von Ihrem Konto ab. Sie müssen lediglich dafür sorgen, dass auf Ihrem Konto Deckung besteht.
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Sobald Sie den im Versicherungsschein genannten, fälligen Erstbeitrag bezahlt haben, beginnt der Versicherungsschutz, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nachfolgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:
Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflicht-, Autoschutzbrief-, Fahrerschutz- und Ausland-Schadenschutz-Versicherung sowie Unfallmeldedienst vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. In der Kaskoversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Sobald Sie den Erstbeitrag bezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.
Was passiert, wenn Sie den Erstbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen?
Haben Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Erstbeitrag nicht bezahlt, sind wir zur Leistung nicht verpflichtet. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz.
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und Sie den Erstbeitrag nicht unverzüglich (d. h. innerhalb von 2 Wochen) nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben.
Zahlen Sie den Erstbeitrag nicht rechtzeitig, können wir, solange der Beitrag nicht bezahlt ist, vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts verlangen wir eine Geschäftsgebühr.
Diese Rechtsfolgen treten nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Sie können nur einen Teil bezahlen?
Können Sie den Erstbeitrag nicht rechtzeitig in voller Höhe zahlen, sollten Sie wenigstens den Beitrag für die Versicherung(en) zahlen, deren Versicherungsschutz Ihnen besonders wichtig ist. Bezahlen Sie zum Beispiel den Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung, bleibt Ihnen der Versicherungsschutz hier erhalten. Die negativen Folgen für Ihren Versicherungsschutz treten dann nur für die Versicherung(en) mit nicht bezahlten Erstbeiträgen ein.
Sie haben die Zahlung versäumt?
Sollten Sie den Erstbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt haben, empfehlen wir Ihnen dringend, die Zahlung nachzuholen. Holen Sie die Zahlung innerhalb einer Woche nach, genießen Sie ab der Zahlung Versicherungsschutz für die Zukunft. Für die Vergangenheit können Sie den Versicherungsschutz nur dann erhalten, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.“
Diese Belehrung war, was man nicht unbedingt erwarten sollte, aus diesseitiger Sicht an zumindest zwei Stellen fehlerhaft mit der Folge, dass der Versicherer auf ein sehr ausführliches und detailliertes Anwaltsschreiben hin innerhalb von einer Woche auf die behauptete Leistungsfreiheit verzichtet und den von ihm geltend gemachten Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer storniert hat.
Konkret wurde von uns u.a. gerügt, dass sich aus der Belehrung nicht eindeutig ergab, bis wann die Erstprämie spätestens hätte gezahlt werden müssen.
Des Weiteren wurde gerügt, dass die Belehrung insgesamt zu lang und darüber hinaus auch noch mit einer Belehrung über den vorläufigen Versicherungsschutz versehen war.
Wie bereits in meinen News vom 25.05.2016 ausgeführt, bedeutet dies im Ergebnis:
Auch wenn zunächst nach der Papierlage alles ganz eindeutig erscheint, lohnt es sich immer wieder, Anspruchsschreiben von Versicherern genau zu prüfen bzw. von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen zu lassen.
In vorliegenden Fall war es allerdings so, dass der betreffende Versicherungsnehmer zunächst von seinem Rechtsschutzversicherer an einen bestimmten Anwalt verwiesen wurde, der ihm nach einer kurzen Prüfung der Sach- und Rechtslage mitteilte, sein Begehren hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Der besagte Versicherungsnehmer wollte sich mit diesem abschlägigen Rat aber nicht zufriedengeben; eine Entscheidung, die im Ergebnis richtig war.