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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

7. Juli 2014

Restschuldbefreiung 2.0: Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform am 01.07.2014 in Kraft getreten

Am 01.07.2014 ist die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten. Sie bringt signifikante Änderungen, insbesondere im Bereich der für natürliche Personen (d.h., Schuldner, die keine Gesellschaften o.ä. sind) so wichtigen Restschuldbefreiung. Kern dieser Stufe der Reform ist, wie der Titel des Gesetzes schon verrät allerdings auch eine Stärkung der Gläubigerrechte („Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“).

Wichtig ist zunächst die Übergangsregelung, wonach die Neuregelungen nur für Insolvenzverfahren gelten, deren Eröffnung ab dem 01.07.2014 beantragt wurde bzw. wird (Art. 103h EG InsO). Die Abgrenzung der Anwendbarkeit des neuen Rechts richtet sich damit nicht nach dem Stichtag der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern nach dessen Beantragung.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

 

1. Persönliche Beratung eines Verbrauchers durch eine geeignete Stelle (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)

Für Verbraucher wurde die einer Insolvenzantragstellung zwingend vorgeschaltete „vorgerichtliche Beratung“ an eine zusätzliche Voraussetzung geknüpft.

Hier genügte bisher der schriftliche Nachweis in Form einer Bescheinigung einer „geeigneten Person oder Stelle„, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert ist. Diese Bescheinigung darf aber nach neuem Recht nur noch ausgestellt werden, wenn eine „persönliche Beratung“ stattgefunden hat und eine „eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners“ vorgenommen wurde.

Der vielfach verbreiteten Praxis einer rein postalisch oder per Email im Massenverfahren durchgeführten „Schuldnerberatung“ ist damit ein Riegel vorgeschoben.

 

2. Verkürzung der Restschuldbefreiungsperiode (§ 300 Abs. 1 InsO)

Nach der Insolvenzrechtsreform gibt es statt der bisherigen, stets sechsjährigen Restschuldbefreiungsphase eine flexible Regelung.

  • Die Restschuldbefreiung wird wie bisher erst 6 Jahre nach Verfahrenseröffnung erteilt, wenn nicht zumindest die Verfahrenskosten aus Masseerlösen oder freiwilligen Zahlungen des Schuldners gedeckt werden können (§ 300 Abs. 1 S. 1 InsO).
  • Eine Verkürzung auf 5 Jahre tritt ein, wenn bis zum Ablauf dieses Zeitraums zumindest die Kosten des Verfahrens vom Schuldner berichtigt werden (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO).
  • Auf 3 Jahre ab Eröffnung wird die Restschuldbefreiung verkürzt, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten ausgleicht unddem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht“ (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO).
  • Unabhängig von diesen fest vorgegebenen Zeitspannen, kann die Restschuldbefreiung grds. immer auf Antrag dann erteilt werden, wenn „im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat“, es also zu einer sogenannten Vollquote für alle Insolvenz- und Massegläubiger gekommen ist (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO).

 

3. Erhöhung der Anforderungen an die Erteilung der Restschuldbefreiung

Die Voraussetzungen zur Erteilung der Restschuldbefreiung wurden verschärft.

Zum einen erfolgt die Prüfung für Neufälle bereits bei der Eröffnung des Verfahrens. Dies ist wichtig, da dem Schuldner bei Zurückweisung des Restschuldbefreiungsantrags als unzulässig seitens des Gerichts zwingend die Gelegenheit zur Rücknahme des Eröffnungsantrages zu geben ist.

Nicht mehr in Frage kommt eine Restschuldbefreiung zusätzlich zu den bereits nach altem Recht geltenden Ausschlussgründen, wenn dem Schuldner innerhalb bestimmter, nach Einzelfällen gestaffelter Fristen in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung versagt wurde (§ 287a Abs. 2 InsO).

 

4. Weitere Ausnahmen von der Restschuldbefreiung (§ 302 Abs. 1 InsO)

Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen gab es bereits vor der jüngsten Insolvenzrechtsreform. So nahmen sog. Deliktsforderungen (d.h. Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung) dann nicht an der Restschuldbefreiung teil, wenn der Gläubiger sie ausdrücklich als solche zur Insolvenztabelle anmeldete und der Schuldner dem nicht erfolgreich widersprach (hier können ggf. sog. Feststellungsklagen folgen, die über die Zulässigkeit des Widerspruchs abschließend entscheiden).

Zukünftig wird es weitere Ausnahmen geben, wie Forderungen aus vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzungen von gesetzlichen Unterhaltspflichten und aus bestimmten Steuerstraftaten, wegen welcher zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners vorliegen muss.

Der Grundsatz, dass der Grund für die Ausnahme von der Restschuldbefreiung gläubigerseits rechtzeitig an den Insolvenzverwalter mitzuteilen ist, gilt auch für die neuen Ausnahmefälle.

 

5. Vereinfachte Stellung von Versagungsanträgen durch Gläubiger (§§ 290ff. InsO)

Gläubiger, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben (und nur diese Gläubiger), können jetzt nicht wie früher erst im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, sondern jederzeit vorher im laufenden Verfahren (§ 290 Abs. 2 InsO).

Auch nach dem Schlusstermin oder nach einer Verfahrenseinstellung ist der Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, sofern der Versagungsgrund erst nach diesem Termin bekannt wurde (§ 297a InsO).

Außerdem wurden die Versagungsgründe überarbeitet. Neu ist die Möglichkeit der Versagung, wenn der Schuldner keine angemessene berufliche Tätigkeit ausübt oder sich um eine solche nicht bemüht (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO).

Erweitert wurden in diesem Zusammenhang auch die Gründe für einen nachträglichen Widerruf einer bereits rechtskräftig erteilten Restschuldbefreiung (§ 303 Abs. 1 InsO).

 

6. Unwirksamkeit von Lohnabtretungen im Insolvenzverfahren (Wegfall von § 114 InsO)

Eine für Gläubiger einschneidende Neuerung ist sicherlich die Regelung bzgl. Lohnabtretungen des Schuldners.

Diese waren – sofern sie nicht in anfechtbarer Weise (vgl. §§ 129ff. InsO) erlangt waren – gemäß § 114 Abs. 1 InsO bisher für die Dauer von zwei Jahren ab Verfahrenseröffnung zugunsten des beteiligten Gläubigers zu berücksichtigen; d.h. der Abtretungsempfänger erhielt zwei Jahre lang bevorrechtigt das pfändbare Einkommen des Schuldners.

Dieses Privileg entfällt zukünftig, da derartige Abtretungen nach neuem Recht mit Verfahrenseröffnung ungültig werden. § 114 InsO wurde ersatzlos gestrichen.

 

Alles in allem bietet die Gesetzesnovelle für Schuldner erhebliche Chancen einer rascheren wirtschaftlichen Sanierung; die gestärkten Gläubigerrechte bergen allerdings auch deutlich höhere Risiken für allzu passive oder gar unredliche Schuldner.