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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für IT-Recht

4. Dezember 2012

Abmahnkanzleien bewegen sich

Rechteinhaber wie Abmahnkanzleien scheinen durch das am 15.11.2012 ergangene BGH-Urteil zur Störerhaftung von Eltern für ihre minderjährigen Kinder aufgeschreckt zu sein.

Ob absichtlich oder zufällig, einige der großen und bisher bei Vergleichsverhandlungen recht unbeweglichen Abmahnkanzleien zeigen sich im unmittlebaren Nachgang zum jüngst ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs erstaunlich flexibel und versuchen sich an einer nachträglichen Bestätigung von Vergleichsangeboten, welche vorher als „nicht annahmefähig“ zurückgewiesen worden waren.

In mehreren Fällen werden sogar vormals beharrlich trotz nachweislichen Fehlens von pfändbarem Einkommen auf Seiten der abgemahnten Anschlussinhaber geforderte Zahlungen plötzlich fallen gelassen. So erreichen unsere Kanzlei zunehmend mehr Schreiben, in welchen unaufgefordert mitgeteilt wird, dass die Ansprüche wegen „neuer Erkenntnisse zur Bewertung der Beweislage“ nicht weiter verfolgt würden und die Angelegenheit damit als erledigt betrachtet werde.
Sollten Sie auch zu den Betroffenen gehören, empfehlen wir, vor Wiederaufnahme von Vergleichsgesprächen prüfen zu lassen, ob nachträglich auf ältere und bereits abgelaufene Vergleichsangebote eingegangen werden soll oder ob es sich nicht empfiehlt, Zahlungen ganz zu verweigern. Selbst bei Verbleiben eines Restrisikos, welches Sie zu einer Zahlung neigen lässt, sollte zumindest nachverhandelt werden.

Und bei Schließung der Vorgänge auf der Gegenseite kann eine Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für die Ihnen entstandenen Kosten der durch die Abmahnung notwendig gewordene Einholung anwaltlichen Rates in Erwägung gezogen werden.