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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

27. Februar 2013

EuGH stärk Fluggastrechte weiter: Ausgleichszahlung auch bei „nur“ dreistündig oder mehr verspäteter Ankunft

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 26.02.2013 die Rechte von Fluggästen weiter gestärkt.

In dem nun entschiedenen Rechtsstreit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Ausgleichszahlungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004 („Fluggastrechteverordnung“) neben den weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht nur dann fällig werden, wenn sich der Abflug um drei oder mehr Stunden verspätet oder ein Flug vollständig ausfällt, sondern auch, wenn bedingt durch die Abflugverspätung ein Anschlussflug verpasst wird und letztlich eine dreistündige oder längere Ankuftsverspätung eintritt.

Dies ist nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, weil die Rechtsfolgen der Verordnung sich damit faktisch auch auf Flüge erstreckt, die weder von einem Startflughafen in der EU abgehen, noch einen in der EU liegenden Zielflughafen aufweisen, also zunächst nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen.

Im vorliegenden Fall hatte sich bei einer Kette von Flügen (Bremen-Paris; Paris-São Paulo; São Paulo-Asunción) der erste Flug von Bremen nach Paris um „nur“ zweieinhalb Stunden verspätet, so dass die Folgeflüge umgebucht werden mussten und letztlich bei Ankunft in Paraguay die Verspätung elf Stunden betrug.
Dies, so die Richter, stelle für den Fluggast keinen Unterschied zu einem um drei oder mehr Stunden verspäteten Abflug dar, so dass die Fluggastrechteverordnung auch in derartigen Fällen anzuwenden sei. In der Pressemitteilung heißt es wörtlich:

„Somit antwortet der Gerichtshof, dass einem Fluggast eines Flugs mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht hat, eine Ausgleichszahlung zusteht. Diese Ausgleichszahlung hängt nämlich nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug ab.

Insbesondere der letzte Satz stellt damit unmissverständlich klar, dass die Verordnung insoweit zugunsten der Fluggäste weit auszulegen ist. Der EuGH folgt damit seiner in diesem Bereich sehr großzügigen und „kundenfreundlichen“ Interpretation der Verordnung. In einem früheren Urteil hatte der EuGH bereits entgegen dem Wortlaut der Verordnung Flugverspätungen mit Flugannulierungen gleichgestellt soweit es um Ausgleichszahlungen ging.

Auch dieses Urteil zeigt wieder, dass es sich lohnt, gegen die außergerichtlich nahezu immer mauernden Fluggesellschaften gerichtlich vorzugehen und die oftmals zu Unrecht verweigerten Ausgleichszahlungen einzuklagen.

[Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 18/2013 v. 26.02.2013 zu EuGH, Urt. v. 26.02.2013 – Az. C 11/11]