13. März 2013
EU-Kommission überarbeitet Fluggastrechte-Verordnung 261/2004
Die bereits länger angekündigte Reform der Fluggastrechte nach Verordnung (EG) 261/2004 (vgl. bereits Pressemitteilung der EU-Kommission vom 11.04.2011) ist einen entscheidenden Schritt vorangekommen. Heute, am 13.03.2013, stellte die EU-Kommission in einer Presseerklärung ihre Neuregelung zum Thema vor.
Die Gesetzesinitiative, die noch vom EU-Parlament und den Mitgliedstaaten gebilligt werden muss und daher kaum vor Ablauf eines Jahres geltendes Recht werden könnte, sieht in vielen Punkten eine Stärkung der Rechte von Flugpassagieren vor, kommt den Airlines allerdings in entscheidenden Punkten auch entgegen.
Geregelt werden zahlreiche Detailfragen, z.B. zur Sicherung und Realisierung von Ansprüchen auf Ausgleichzahlungen, etwa durch Verpflichtung der Airlines zur Information ihrer Passagiere über den Grund der Verspätung/Annulierung spätestens 30 Minuten nach dem regulären Starttermin. Von zentralem Interesse für Fluggäste dürfte allerdings die umfassende Neuregelung der Ausgleichszahlungen sein.
Hier soll zukünftig gelten:
- Bei Flügen innerhalb der EU und internationalen Kurzstreckenflügen bis 3500km muss die Verspätung nunmehr mindestens fünf Stunden betragen.
- Bei sog. Drittstaatenflügen von mehr als 3500km bis 6000km muss die Verspätung mindestens neun Stunden betragen.
- Bei Drittstaatenflügen über 6000km muss die Verspätung mindestens zwölf Stunden betragen.
- Diese Regelungen gelten – in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH – auch für Anschlussflüge.
- Unterstützungsleistungen müssen ab einer Verspätung von zwei Stunden gewährt werden.
- Die Verpflichtung zur anderweitigen Beförderung wird dahingehend konkretisiert, dass die Fluglinien – sofern möglich – eine Beförderung durch andere Fluglinien oder sogar andere Verkehrsträger arrangieren müssen, wenn sie selbst nicht innerhalb von zwölf Stunden eine Weiterbeförderung bewerkstelligen können.
Dieses neue Regularium zeigt, dass die Kommission auch die Fluglinien entlasten will. In der Pressemitteilung wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass die bisher für die Begründung von Ausgleichsansprüchen ausreichenden Verspätungen ab drei Stunden für die Airlines zu knapp bemessen sind, um etwa Reparaturen vorzunehmen oder eine Ersatzmaschine einzufliegen. Durch das deutliche Anheben der zeitlichen Voraussetzungen für die Begründung von Ausgleichsansprüchen fallen zahllose Flugverspätungen unter den Tisch, welche bisher noch zu derartigen Ansprüchen führten.
Ansonsten enthält die Vorlage noch weitere Einzelregelungen bis hin zur Frage des Transports von Musikinstrumenten, also eine typisch europäische Regelung bis ins kleinste Detail.
Inkrafttreten, Umsetzung und vor allem Auswirkungen bleiben abzuwarten. Interessant wird freilich sein, ob sich die Hoffnung der Kommission erfüllt, dass die bisherige Blockadehaltung der Fluglinien, insbesondere bei Ausgleichzahlungen, damit durchbrochen werden kann. Zweifel hieran hegen nicht nur Verbraucherschützer.
[Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung Nr. IP/13/219 v. 13.03.2013 und Memo Nr. 13/203 v. 13.03.2013]