8. April 2013
Endlich! LG München I korrigiert krasse Fehlentscheidung des AG München zum Filesharing
Es mutet selbst für urheberrechtserfahrene Juristen an wie ein Stück Rückkehr des gesunden Menschenverstandes in eine für Laien ohnehin seit Jahren nur noch schwer nachvollziehbare Rechtsentwicklung.
Mit der Verurteilung einer hochbetagten Anschlussinhaberin, welche nachvollziehbar selbst weder über Computer noch DSL-Router verfügte, wegen Filesharings löste das Amtsgericht München im November 2011 bundesweit Kopfschütteln aus.
Durch den damaligen Urteilsspruch wurde die Rentnerin nicht etwa als Täterin einer Urheberrechtsverletzung via Internettauschbörse, sondern als Störerin verurteilt. Störerin war sie nach Ansicht des Gerichts, weil sie über ihren Internet-Anschluss (denn der war mit dem Telefonanschlus quasi „mitgeliefert“) mutmaßlichen Dritten die Begehung der Rechtsverletzung ermöglicht haben sollte.
Diese Ermöglichung war ihr nur mittelbar durch Indizien nachzuweisen; dadurch dass eine Überwachungsfirma für den Rechteinhaber die Verbindung der dem Internetanschluss im Moment der Rechtsverletzung zugeteilte IP-Adressse zu der beobachteten Rechtsverletzung herstellte und dadurch dass der Provider in einem alsdann betriebenen Auskunftsverfahren Namen und Anschrift zur IP-Adresse preisgab.
Den damit nach landläufiger Gerichtsauffassung eröffneten (widerleglichen) Anschein, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer sein muss, konnte die Dame zwar noch entkräften. Dennoch warf der Abmahner ihr letztlich faktisch vor, den Anschluss nicht hinreichend gegen Zugriffsmöglichkeiten Dritter gesichert zu haben, bzw eben doch einen (ungesicherten) DSL-Router gehabt zu haben. Dem war das Amtsgericht gefolgt.
Das Landgericht hat nun entschieden, dass dies eine Überspitzung der Anforderungen an die Entlastungsmöglichkeiten für abgemahnte Internetanschlussinhaber darstellt, welche letztlich einer reinen verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung (Internetanschluss = Gefahrenquelle = automatische Mithaftung des Inhabers bei Rechtsverletzungen) und vor allem einer vollständigen Beweislastumkehr gleich komme.
Dies, so das Gericht, sei nicht Sinn und Zweck der einschlägigen Normen, so dass im vorliegenden Fall das Urteil kassiert wurde.
Das im Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels noch nicht rechtskräftige Urteil stellt allerdings mit dem speziellen Sachverhalt einen doch eher ungewöhnlichen Einzelfall dar und dürfte insoweit kaum eins zu eins auf allzu viele andere Fälle übertragbar sein.
Allerdings lassen die Ausführungen zum Thema Beweislastumkehr und Gefährdungshaftung aufhorchen, deuten sie doch Grenzen der bis zum Morpheus-Urteil des Bundesgerichtshofs (vgl. unsere News vom 15.11.2012) noch schier grenzenlos ausufernden Störerhaftung und ihrer domatischen Herleitung an.
Im Übrigen ist es beruhigend zu sehen, dass die Münchener Justiz, in deren Sprengel einige der großen Abmahnkanzleien bevorzugt ihre Klageverfahren durchführen, nicht stur jede Abmahnung durchwinkt und die reine Bereitstellung eines Internetanschlusses schon zum erhöhten Lebensrisiko werden lässt. Das Amtsgericht München hat in der Vergangenheit mit einigen bemerkenswerten Entscheidungen bei vielen Betrachtern die Frage aufgeworfen, wie man überhaupt noch gesetzeskonform einen Internetanschluss betreiben kann. Da ist es gut zu wissen, dass diese Rechtsprechung durchaus auch im „eigenen Hause“ eine kritische Überprüfung, Bewertung und im Bedarfsfall vor allem Korrektur erfährt.
[LG München I, Urt. v. 22.03.2013 – AZ. 21 S 28809/11; AG München, Urt. v. 23.11.2011 – 142 C 2564/11]