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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

20. April 2013

Umstrittenes Urteil des OLG Hamburg zur Anrechnung von Abschlagszahlungen des Auftraggebers in der Insolvenz des Auftragnehmers

1.
Leistet der Auftraggeber an den Auftragnehmer vor Kenntnis des vom Auftragnehmer gestellten Insolvenzantrages eine Abschlagszahlung, die der Auftragnehmer erst nach Kenntnis des Auftraggebers von der Stellung des Insolvenzantrages durch Fortführung seiner Arbeiten werthaltig macht (verdient), so sind die Abschlagszahlungen anteilig auf den Werklohnanspruch des insolventen Auftragnehmers anzurechnen, den dieser erst nach der Kenntnis des Auftraggebers vom Insolvenzantrag werthaltig macht.

2.
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung verhindern die anteilige Anrechnung nicht.

Anmerkung:

Die Rechtsauffassung des OLG Hamburg dürfte unzutreffend sein. Denn das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Insolvenzordnung hat Zäsurwirkung. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung ist eine „Rechtshandlung“, die einem Insolvenzgläubiger eine (…) Befriedigung gewährt, anfechtbar, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zurzeit der Handlung (…) den Eröffnungsantrag kannte. Die „Rechtshandlung“, die dem klagenden Auftraggeber im entschiedenen Fall eine Befriedigung gewährt hat, war die Fortführung der Arbeiten des Auftragnehmers nach Stellung des Insolvenzantrages und nach Kenntnis des Auftraggebers von diesem Antrag.

Dementsprechend ist die Abschlagszahlung des Auftraggebers, soweit sie im Zeitpunkt der Kenntnis vom Insolvenzantrag vom Auftragnehmer noch nicht verdient war und somit inhaltlich den Charakter einer Vorauszahlung hatte, eine einfache Insolvenzforderung, die nur mit der Quote bedient werden kann. Denn diese Vorauszahlung war nach den Absprachen der Parteien nicht gesondert – beispielsweise durch eine Bürgschaft, die auch Überzahlungen des Auftraggebers sichert – gesichert.

[OLG Hamburg, Urt. v. 24.10.2012 – Az. 1 U 80/11]