11. Mai 2013
BGH zur Unwirksamkeit von vertraglichen Lösungsklauseln, die an einen Insolvenzantrag oder an die Insolvenzeröffnung anknüpfen
In einem Urteil vom 15. November 2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie unwirksam sind, wenn sie an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen.
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Energieliefervertrag, der unter der auflösenden Bedingung stand, dass der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder aufgrund eines Gläubigerantrages das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird.
Nach Auffassung des BGH verstoßen Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die spezifisch an bestimmte Insolvenztatbestände (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung) anknüpfen, gegen § 119 Insolvenzordnung. Denn so der BGH durch die Anknüpfung des Vertragsendes oder eines Lösungsrechts vom Vertrag an den Insolvenzfall werde das Wahlrecht des Insolvenzverwalters (über die Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages) nach § 103 der Insolvenzordnung ausgeschlossen.
Das Urteil des BGH befasst sich ausdrücklich nur mit insolvenzspezifischen Lösungsklauseln in Verträgen über die Lieferung von Waren oder Energie.
Unter Lösungsklausel versteht der BGH so ausdrücklich in Rz. 9 der Entscheidungsgründe neben vereinbarten Regelungen über die Auflösung des Vertrags bei Eintritt bestimmter Umstände auch ein vertraglich eingeräumtes Kündigungsrecht, welches vom Eintritt bestimmter Tatsachen abhängig ist.
Es steht zu befürchten, dass der BGH nunmehr auch für den Bereich der Bauverträge entsprechende Regelungen beispielsweise das Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Stellung eines Insolvenzantrags durch den Auftragnehmer oder bei Zahlungseinstellung des Auftragnehmers in § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B a.F. bzw. in § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B als unwirksam ansehen wird. Diese Auffassung vertritt auch C. Schmitz in IBR 2013, 278.
[BGH, Urt. v. 15.11.2012 Az. IX ZR 169/11]