25. Juni 2013
OLG Düsseldorf zu Zahlungsansprüchen von Subunternehmern (Durchgriffsfälligkeit)
Achtung Subunternehmer:
Hat der Auftraggeber an den Hauptauftragnehmer gezahlt, muss dieser auch an den Nachunternehmer Zahlung leisten.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass § 641 Abs. 2 BGB, der die sogenannte Durchgriffsfälligkeit regelt, nicht voraussetzt, dass zwischen den Arbeiten des Nachunternehmers und den vom Hauptauftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber geschuldeten Arbeiten vollständige Leistungsidentität bestehen muss. Eine teilweise Übereinstimmung der Leistungen reicht aus.
Liegen im Übrigen die Voraussetzungen von § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wird die Vergütung des Nachunternehmers unabhängig von einer Abnahme seiner Leistungen durch den Hauptauftragnehmer fällig.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
[OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2011 Az. 22 U 165/10, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschl. v. 29.04.2013 zurückgewiesen]