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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

31. August 2013

OLG Hamm definiert Drängeln auf der Autobahn

Wichtiger Beschluss des OLG Hamm im Bereich Verkehrsrecht / Ordnungswidrigkeitenrecht: Wer länger als 3 Sekunden oder über eine Strecke von 140m zu dicht auffährt, handelt ordnungswidrig und kann sich in der Regel nicht mehr auf unvorhersehbare Ereignisse berufen.

Im Streit um die Frage welcher Messzeitraum bzw. welche Messstrecke zur Feststellung eines ordnungswidrigen zu dichten Auffahrens auf der Autobahn ausreicht, hat das OLG Hamm in einem Beschluss vom 09.07.2013 nun eine klare Eingrenzung des in diesem sensiblen Bereich Zulässigen vorgenommen.

Grundlage der Erwägungen des Senates war die Ermittlung eines Zeitraumes, der einem Kfz-Führer auf der Autobahn einzuräumen ist, um einen ggf. durch ein unvorhergesehenes Ereignis (plötzliches Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs oder unerwartetes Einscheren eines Dritten auf die eigene Fahrbahn) stark verkürzten Sicherheitsabstand wieder auf ein zulässiges Mindestmaß zu vergrößern.

Hierfür sei nach Auffassung der Richter ein Zeitraum von 3 Sekunden als angemessen und hinreichend anzusehen. In dieser Zeitspanne müsse einem verantwortungsvollen und aufmerksamen Fahrer in der Regel möglich sein, seinen Abstand zum Vordermann wieder hinreichend zu vergrößern. Tue er dies nicht, sei er auch nicht mehr durch die Unvorhersehbarkeit eines ggf. vorher eingetretenen Ereignisses vor Begehung einer Ordnungswidrig geschützt.

Folglich reiche auch eine nachgewiesene gemessene Zeitspanne in entsprechender Länge, um eine entsprechende Ordnungswidrigkeit zu dokumentieren, sofern die ausgewählte Messstrecke von der Übersichtlichkeit her geeignet sei, um sicherzustellen, dass der erfasste Zeitraum frei entsprechenden Fremdereignissen ist und vom Fahrer daher zur Vergrößerung des Abstands hätte genutzt werden können (und müssen).

Die Richter stellten darüber hinaus auch klar, dass besonders schnell fahrende Fahrzeugführer nicht privilegiert werden dürften. Daher sei jenseits des Zeitelements auch die mit einem unzulässig kurzen Abstand zurückgelegte Strecke zu berücksichtigen. Wer danach über eine Strecke von 140m zu dicht auffährt hat ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit begangen.

Dieser zweite Betrachtungsansatz fußt auf der einfachen Berechnung, dass ein Kfz bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 160 km/h in 3 Sekunden ca. 133m zurücklege. Rechne man hinzu, dass bei starker Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auch die Verantwortung (und Haftung) des Fahrzeugführers steige, sei ihm also auch zumutbar, den ggf. in entsprechend kürzerer Zeit unzulässig verkürzten Abstand vor Erreichen dieser Streckenmarke wieder zu vergrößern.

[OLG Hamm, Beschl. v. 9. Juli 2013 – Az. 1 RBs 78/13]