Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
Mitglied im AnwaltVerein

Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

30. September 2013

AG München zur Verwertung von privaten Videoaufnahmen in einem Zivilprozess

Die Verwertung von privaten Foto- oder Videoaufnahmen in einem Prozess zum Zwecke der Beweisführung bereitet immer wieder rechtliche Probleme.

In dem vom AG München zu entscheidenden Fall hatte ein Fahrradfahrer seine Fahrt auf Video aufgenommen. Er wurde in einen Unfall verwickelt und wollte nunmehr das Video zum Beweis für die Schuld des Unfallgegners, eines PkW-Fahrers, verwenden. Der PkW-Fahrer stimmte der Verwertung des Videos nicht zu, da ihn dies in seinem Persönlichkeitsrecht verletze.

Das AG München ließ die Verwertung zu, da das Video zunächst ohne einen bestimmten Zweck aufgenommen wurde und auch der PkW-Fahrer rein zufällig ins Bild geraten sei, wie dies z.B. auch bei Urlaubsfotos etc. geschehe. Derartige Aufnahmen seien nicht verboten, sondern vielmehr sozial anerkannt und die dort aufgenommenen Personen blieben anonym. Eine Rechtsverletzung könne erst dann eintreten, wenn die Aufnahme gegen den Willen der betroffenen Person veröffentlicht werde.

Dies sei zwar vorliegend der Fall; es sei aber auch anerkannt, dass jeder Unfallbeteiligte nach einem Unfall berechtigt sei, Fotos vom Unfallort, den beschädigten Fahrzeugen und auch vom Unfallgegner zu fertigen. Dabei könne es keinen Unterschied machen, wenn Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits vorhandene Fotografien nun als Beweismittel verwendet werden. Das AG München hat daher die Verwertung des Videos zugelassen.

Das Urteil des AG München ist nachvollziehbar begründet.

Diesem Urteil darf aber nicht entnommen werden, dass heimliche Aufnahmen (Bild- oder Ton aufnahmen), die gerade zum Zweck der Beweisführung gefertigt werden, als Beweismittel verwendet werden dürfen. Eine Verwertung derartiger Aufnahmen lehnt die Rechtsprechung kategorisch ab, da bereits mit der Aufnahme selbst (das ist der entscheidende Unterschied zu dem vom AG München entschiedenen Fall) die Rechtsverletzung erfolgt. Derartige „Beweismittel“ sind daher weiterhin nicht verwertbar (vgl. z.B. News vom 31.08.2013 zum heimlichen Mitschneiden eines Personalgespräches).

[AG München, Urt. v. 06.06.2013 – Az. 343 C 4445/13, veröffentlicht in: BeckRS 2013, 11584]