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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

26. September 2013

BGH kippt Werkstattbindung bei Gebrauchtwagen-Garantie

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, welche beim Kauf eines Gebrauchtwagens die Garantie für den Fall ausschließt, dass die Durchführung der Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers oder eine vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt erfolgen, unwirksam ist.

Die vorliegend streitgegenständliche Klausel lautete: „Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus dieser Garantievereinbarung (…) und aus den beiliegenden (…) Garantiebedingungen ergibt. Diese Garantie ist durch die [Beklagte] versichert“.

In § 4 a der Garantiebedingungen hieß es dann weiter: „Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (…)“.
Im vorliegenden Fall hatte der Käufer eine der empfohlenen Wartungen in einer sog. freien Werkstatt durchführen lassen, weshalb die Beklagte Verkäuferin eine Kostenübernahme unter Garantie-Aspekten ablehnte.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat nun entschieden, dass die vorliegend verwendete Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist und dabei an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft (vgl. Urt. 17.10.2007 – Az. VIII ZR 251/06, Urt. v. 12.12.2007 – Az. VIII ZR 187/06 und Versäumnisurt. v. 6.07.2011 – Az. VIII ZR 293/10).

Danach ist ein Garantieausschluss bereits dann als unangemessen benachteiligend einzustufen und daher unwirksam, wenn automatisch in allen Fällen, in denen der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, ohne zu berücksichtigen, ob das Vernachlässigen der Wartungsintervalle für den eingetretenen Schaden überhaupt ursächlich geworden ist. Diese Grundsätze sieht der Senat im vorliegenden Fall ebenfalls verletzt.

Damit kann die Werkstattbindung zum Erhalt der Gebrauchtwagengarantie nicht mehr wie bisher mit den AGB des Händlers vorgeschrieben werden, wie dies für Neuwagen weiterhin zulässig bleibt.

Bzgl. der Details der Entscheidung ist der Volltext abzuwarten, welcher noch nicht vorliegt.

[Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 156/2013 zum Urt. v. 25.09.2013 – Az. VIII ZR 206/12]