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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

24. September 2013

BGH zu Ausgleichszahlungen für Fluggäste: Vogelschlag kann „außergewöhnliches Ereignis“ sein

Der Bundesgerichtshof BGH hat heute wieder in zwei Fällen zu Ausgleichsansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004 entschieden. In beiden Fällen ging es um Flugausfälle aufgrund von Vogelschlag.

Im ersten Fall war ein Reisender, welcher seinen Rückflug von Gambia nach Brüssel antreten wollte Betroffener eines Flugausfalls, nachdem die Maschine, mit der der Rückflug hätte stattfinden sollen, bei der Landung in Banjul (Gambia) durch eine Kollision mit Vöglen einen Triebwerkschaden erlitt. Das Ersatzflugzeug musste erst aus Brüssel eingeflogen werden. Hier sah der BGH ein Ereignis höherer Gewalt als gegeben an, welches einen Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen den Carrier entfallen lasse. In der Presseerklärung des BGH heißt es: „Vogelschlag wirkt von außen auf den Flugverkehr ein, er ist für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar (…)“. Dabei, so stellte der Senat weiter fest, könne der Carrier auch keine Vorsorgemaßnahmen treffen, da „etwa mögliche Vogelvergrämungsmaßnahmen (…) nicht in den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers“ fielen.

Auch alternative und vor allem zumutbare Vorsorgemaßnahmen hätten hieran nichts geändert, so die Richter. Das Vorhalten einer Ersatzmaschine in Banjul jedenfalls sei dem Luftfahrtunternehmen nicht zuzumuten. Insbesondere dieser Passus könnte für ähnlich gelagerte Fälle in Europa die Argumentation eröffnen, dass z.B. am Heimatflughafen und vielleicht auch an logistischen Stützpunkten eines Luftfahrtunternehmens ggf. aber Ersatzmaschinen vorgehalten werden müssen. Dies wird allerdings immer an den Einzelfallumständen zu prüfen sein.

Darauf weist auch der zweite, heute entschiedene Fall hin, bei welchem der BGH noch keine abschließende Entscheidung fällen konnte. Weil das LG Hannover als Berufungsgericht keine Entscheidungen dazu getroffen hatte, ob wirklich alle zumutbaren Vorkehrungen gegen einen derart verursachten Flugausfall getroffen worden waren, hat der Senat das klageabweisende Urteil zwar aufgehoben, den Fall aber an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

[BGH, Presseerklärung Nr. 155/13 v. 24.09.2013, Urt. v. 24.09.2013 – Az. X ZR 160/12 und X ZR 129/12]