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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

25. September 2013

Nachlese: BGH führt Rechtsprechung zu Gewährleistung und Aufklärungspflichten beim Gebrauchtwagenkauf fort

Der Bundesgerichtshof hat in einem bereits im Juni ergangenen Urteil seine Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten von Gebrauchtwagenhändlern wie auch zur Zulässigkeit der Verkürzung der Gewährleistungsfristen konkretisiert.

Im Hinblick auf die Feststellung von Vorschäden hatte der BGH über den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch in einem Formular gemachten Angaben zur Unfallfreiheit zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall hatte die beteiligte Händlerin ein Bestellformular verwendet bei dem in den beiden Rubriken „Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden laut Vorbesitzer (s. Anlage)“ und „Dem Verkäufer sind auf andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt“ jeweils die Antwort „nein“ angekreuzt waren.

Wie sich im Nachhinein herausstellte hatte das Fahrzeug der Marke Audi allerdings sehr wohl Unfallschäden, so dass die Käuferin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Nachdem das Landgericht der Klage noch stattgegeben hatte, scheiterte die Käuferin allerdings vor dem OLG und auch vor dem BGH.

Aus Sicht des Senates ist ein Händler nicht anlasslos dazu verpflichtet, etwaig mögliche Vorschäden durch Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten zu recherchieren. Vorliegend hielt die Käuferin der Händlerin vor, sie hätte die nun erst nachträglich zu Tage getretenen Vorschäden bei Einsichtnahme der Audi-Datenbank feststellen können. Dass sie dies nicht getan habe, sei letztlich ihr anzulasten und berechtige die Käuferin zur Anfechtung des Vertrages.

Demgegenüber stellten die Richter in Fortsetzung der bisher zu derartigen Fällen bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, dass „den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit [trifft], das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet. Wenn sich daraus – wie hier – keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend eine dort etwa vorhandene „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen.“ (vgl. a. BGH, Urt. v. 07.06.2006 – Az. VIII ZR 209/05).

Die Prüfpflichten der Händler sind folglich nicht unbegrenzt und auch das Vorhandensein einer Abfragemöglichkeit anhand zentraler Datenbanken schafft keine diesbezügliche Abfragepflicht.

Zur Frage der Gewährleistung folgte der Senat wiederum der bisherigen Rechtsprechung und bestätigte, dass „die Regelung in Ziffer VI Nummer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern über die Verkürzung der Verjährungsfrist“ gegen AGB-Recht verstößt und sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist (vgl. a. BGH, Urt. v. 29.05.2013 – Az. VIII ZR 174/12). Folglich beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wie gesetzlich vorgesehen zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

[BGH, Urt. v. 19.06.2013 – Az. VIII ZR 183/12]