9. Oktober 2013
BGH erklärt die Regelung in Nr. 5 Abs. 1 (Erbnachweisklausel) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Sparkassen für unwirksam
Der BGH hat am 08.10.2013 einen langen Streit um die Wirksamkeit der sog. Erbnachweisklausel zahlreicher Sparkassen-AGB zugunsten der Verbraucher entschieden. Die Klausel lautet:
„Nr. 5 Legitimationsurkunden
(1) Erbnachweise
Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird. (…)“
Diese Klausel benachteiligt nach Ansicht des BGH den Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 BGB, da sie der Sparkasse generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht einräumt, auf der Vorlage eines Erbscheines zu bestehen.
Daran ändere auch die Verwendung des Wortes „kann“ und die einschränkende Auslegung dahingehend, dass der Sparkasse ein Spielraum zustehe, den sie nur nach „billigem“ Ermessen ausüben dürfe, nichts. Denn der weite Spielraum der Billigkeit genügt nach der zutreffenden Ansicht des BGH und der Vorinstanzen nicht den Anforderungen an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung.
Diese Klausel darf daher nicht weiter verwendet werden.
[BGH, Pressemitteilung Nr. 165/2013 zum Urt. v. 08.10.2103 – Az. XI ZR 401/12]