4. November 2013
BAG zur Urlaubsregelung im öffentlichen Dienst an gesetzlichen Feiertagen
Das Bundesarbeitsgericht musste sich im Januar diesen Jahres mit der Frage beschäftigen, ob auch für die dem TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) unterliegenden Arbeitsverhältnisse der Grundsatz gilt, dass an gesetzlichen Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer ansonsten nach Dienst- oder Schichtplan zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre, Urlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch gewährt werden kann.
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht bejaht:
Grundsätzlich besteht an einem gesetzlichen Feiertag für einen Arbeitnehmer keine Dienstpflicht. Wird er aber aufgrund eines Dienst- oder Schichtplans zur Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag eingeteilt und nimmt er für einen solchen Tag Urlaub, dann muss er sich nach allgemeinem Urlaubsrecht diesen Tag als Erholungsurlaub anrechnen lassen. Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch eine sogenannte Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird (BAG, Urt. v. 24.03.2009, Az.: 9 AZR 983/07, BAGE 130, 119). Das BAG musste nunmehr entscheiden, ob diese grundsätzliche Regelung auch unter der Anwendung des TVöD gilt. Dies hat das BAG bejaht, auch wenn in der maßgeblichen Regelung in § 26 TVöD der Begriff „Arbeitstage“ zu finden ist. Auch ein Feiertag kann ein Arbeitstag sein, wenn der Arbeitnehmer an diesem Feiertag zur Arbeit verpflichtet ist.
Somit werden also Beschäftigte im öffentlichen Dienst nicht anders behandelt als Arbeitnehmer, die keiner tariflichen Regelungen unterliegen.
[BAG, Urt. v. 15.01.2013 – Az. 9 AZR 430/11, veröffentlicht in: BeckRS 2013, 67926]