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BAG zum Urlaubsanspruch bei auf den 30.06. endenden oder auf den 01.07. beginnenden Arbeitsverhältnissen
Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01. Juli eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr keinen Vollurlaubsanspruch erwerben. Endet sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni eines Kalenderjahres, so steht dem Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit lediglich ein Anspruch auf anteiligen Urlaub zu. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einem Urteil vom 17.11.2015 mit der Frage auseinanderzusetzen,
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BAG zur Urlaubsregelung im öffentlichen Dienst an gesetzlichen Feiertagen
Das Bundesarbeitsgericht musste sich im Januar diesen Jahres mit der Frage beschäftigen, ob auch für die dem TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) unterliegenden Arbeitsverhältnisse der Grundsatz gilt, dass an gesetzlichen Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer ansonsten nach Dienst- oder Schichtplan zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre, Urlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch gewährt werden kann.