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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Arbeitsrecht

7. November 2016

BAG zum Urlaubsanspruch bei auf den 30.06. endenden oder auf den 01.07. beginnenden Arbeitsverhältnissen

Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01. Juli eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr keinen Vollurlaubsanspruch erwerben. Endet sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni eines Kalenderjahres, so steht dem Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit lediglich ein Anspruch auf anteiligen Urlaub zu.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einem Urteil vom 17.11.2015 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis zum 01. Juli eines Jahres beginnt, für das laufende Kalenderjahr der volle Jahresurlaub zusteht. Dies hat das BAG unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut des § 4 Bundesurlaubsgesetz verneint, nach dieser Vorschrift wird der volle Urlaubsanspruch erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Die Formulierung zeige, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit dem sechsmonatigen Bestehen“ erworben werden kann.

Zu der weiteren Frage, ob nämlich bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06. eines Jahres der volle Jahresurlaub entstehen kann, verweist das BAG ebenfalls auf den Gesetzeswortlaut. Nach § 5 Abs. 1 c Bundesurlaubsgesetz entsteht nur ein Teilurlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies umfasst auch ein Ausscheiden mit Ablauf des 30.06. eines Kalenderjahres.

[BAG, Urt. v. 17.11.2015 – Az. 9 AZR 179/15 (veröffentlicht in: Beck r+s 2016, 65929)]