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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

10. November 2013

OLG Hamm: Wer bei unübersichtlicher Verkehrslage überholt, kann für einen Unfall mitverantwortlich sein

Eine klassische Verkehrssituation: Ein Zweiradfahrer überholt, ohne das Vorhandensein einer Überholspur links eine Autokolonne, um nicht die Auflösung eines bestehenden Rückstaus abzuwarten. Ein gefährliches Manöver, das äußerstenfalls zu Unfällen führen kann, wenn eines der Fahrzeuge nach links aus der Kolonne ausschert oder Querverkehr in die Kolonne einfließt. Wenn das passiert, stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit.

Das OLG Hamm hat derartige Fallkonstellationen in diesem Jahr in zwei Fällen entschieden und hierzu mit Datum vom 21.10.2013 eine Pressemitteilung herausgegeben.

Fazit:

Wer beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem nach links in ein Grundstück abbiegenden Pkw zusammenstößt, kann seinen Schaden zu einem überwiegenden Teil selbst zu tragen haben. Die Richter befanden, dass wegen verbotswidrigen Überholens in einer letztlich unübersichtlichen Situation den überholenden Zweiradfahrer ein „erhebliches Mitverschulden“ treffe. Er musste 75% seines Schadens selbst tragen. Die Mithaftung der ausscherenden Autofahrerin reduzierte sich auf die Betriebsgefahr.

Bei einem Zusammenstoß mit einem unter Missachtung der Wartepflicht aus dem Querverkehr von links in die Kolonne einscherenden Fahrzeug traf den überholenden Zweiradfahren immer noch ein Haftungsanteil von 1/3, weil er „das allgemeine Rücksichnahmegebot verletzt“ hat. Hierzu führt die Pressemitteilung weiter aus: „Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifahre, müsse bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten könne.

[Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 21.10.2013, Urt. v. 09.07.2013 – Az. 9 U 191/12 und v. 23.04.2013 – 9 U 12/13]