Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
Mitglied im AnwaltVerein

Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

3. November 2013

Vorsicht Bauherren – wer Bauarbeiten „schwarz“ ausführen lässt, hat in der Regel keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung!

1.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzarbG enthält das Verbot des Abschlusses eines Werk-/Bauvertrags, der Regelungen enthält, die der Steuerverkürzung dienen.

Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt zur Nichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Verbot verstößt und der Auftraggeber den Verstoß des Unternehmers kennt und zu seinem Vorteil ausnutzt.

2.
Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen in einem solchen Fall grundsätzlich nicht.

Der Fall:

Auftraggeber und Auftragnehmer hatten vereinbart, dass der Werklohn für Pflasterarbeiten (1.800,00 €) bar und ohne Rechnung gezahlt werden soll. Beide Parteien wollen sich „die Steuern sparen“. Der Auftraggeber verklagt den Auftragnehmer später auf Beseitigung von Mängeln am Pflasterbelag, der Unternehmer wendet die Nichtigkeit des Vertrags ein. Das OLG Schleswig (wir haben darüber berichtet) weist die Klage ab, weil es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe. Zu Recht, wie der BGH nun bestätigt hat.

Angesichts der Änderung des Schwarzarbeitgesetzes im Jahre 2004 ändert der BGH seine Rechtsprechung. Zuvor hatte er die Berufung des Auftragnehmers auf die Nichtigkeit des Bauvertrags wegen einer sogenannten Schwarzgeldabrede als unzulässig angesehen, weil sich der Unternehmer, der den Werklohn für sich beanspruche, widersprüchlich verhalte, wenn er die Gewährleistung wegen Nichtigkeit des Vertrages ablehne.

Trotz fortbestehender Widersprüchlichkeit stellt der BGH den Zweck des Schwarzarbeitsgesetzes über die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Unternehmers im Einzelfall. Durch § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzarbG habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Schwarzgeldabreden und der damit intendierte Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften von der Rechtsordnung missbilligt werde. Dieser Gesetzeszweck dürfe nicht durch die Anwendung von § 242 BGB umgangen werden.
Es bleibt abzuwarten, welche Rückabwicklungsansprüche der Bundesgerichtshof hinsichtlich solch nichtiger Verträge als gegeben ansieht. Das OLG Schleswig hat in einem weiteren Urteil vom 16.08.2013 – 1 U 24/13 (nicht rechtskräftig) entschieden, auch wenn die Parteien vereinbart hätten, dass die Handwerkerleistungen nur zum Teil ohne Rechnung erbracht werden sollen (um somit den Umsatz den Steuerbehörden teilweise zu verheimlichen), sei der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig und könne der Handwerker vom Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Erstattung des Werts der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen aus Leistungskonditionsrecht verlangen (Zitat nach IBR 2013, Seite 595).

[BGH, Urt. v. 01.08.2013 – Az. VII ZR 6/13 (Bestätigung der Vorinstanz OLG Schleswig)]