Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

8. Dezember 2013

BGH zur konkludenten Abnahme einer Architektenleistung

1.
Die konkludente Abnahme von Architektenleistungen kann im Einzelfall angenommen werden, wenn der Besteller nach Fertigstellung der Leistungen, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist keine Mängel der Architektenleistungen rügt.

2.
Die angemessene Prüffrist beträgt im Regelfall sechs Monate, ggf. auch wenn dem Auftraggeber nicht alle Pläne ausgehändigt worden sind.

Der Bundesgerichtshof führt aus, eine hier nur in Betracht kommende konkludente (durch schlüssiges Verhalten erfolgte) Abnahme könne nicht vor Ablauf einer angemessenen Prüffrist angenommen werden. Die Länge der angemessenen Prüffrist werde von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt. Solange der Architekt redlicherweise noch mit Mängelrügen in Bezug auf seine Leistungen rechnen müsse, scheide die für eine Abnahme der Architektenleistung erforderliche Billigung des Werkes durch den Besteller aus. Für die Prüfung des Werkes eines Architekten, der mit Planungs- und Überwachungsaufgaben betraut ist, benötige der Besteller ausreichend Zeit, um verlässlich feststellen zu können, ob das Bauwerk den vertraglichen Vorgaben entspreche, insbesondere ob es die vereinbarten Funktionen vollständig erfülle und etwaige Beanstandungen auf Fehler des Architekten zurückzuführen seien. Dafür könne im Einzelfall auch von Bedeutung sein, ob der Architekt dem Besteller die Pläne zur Verfügung gestellt hat, die eine Prüfung erleichtern. Bei der Bemessung der Prüffrist sei auch das berechtigte Interesse des Architekten, den Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht unangemessen nach hinten zu verschieben, zu berücksichtigen.

Im entschiedenen Fall war es im gewerblich genutzten Kellergeschoss des Objekts zu Feuchtigkeitsschäden gekommen. Der Bundesgerichtshof konstatiert, die Besteller hätten während einer sechsmonatigen Prüffrist ausreichend Gelegenheit gehabt, alle Funktionen des Hauses zu prüfen und etwaige Mängel des Architektenwerks festzustellen. Dies gelte auch für die Abdichtung des Bauwerks. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass – wie die Besteller behauptet hatten – der Architekt ihnen nicht die geschuldeten Detailpläne ausgehändigt habe. Das Fehlen der Detailpläne habe die Besteller nämlich nicht daran gehindert, die erforderliche Prüfung auch in Bezug auf die Abdichtung des Kellergeschosses vorzunehmen.

Im entschiedenen Fall konnte nicht an die vorbehaltlose Begleichung der Schlussrechnung des Architekten als konkludente Abnahme der Architektenleistungen angeknüpft werden. Denn die Besteller hatten im entschiedenen Fall das Architektenhonorar bereits lange vor der Fertigstellung der Architektenleistungen ausgeglichen – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus steuerlichen Gründen.

[BGH, Urt. v. 26.09.2013 – Az. VII ZR 220/12, veröffentlicht in IBR-Online 2013]