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BGH zur konkludenten Abnahme einer Architektenleistung
1. Die konkludente Abnahme von Architektenleistungen kann im Einzelfall angenommen werden, wenn der Besteller nach Fertigstellung der Leistungen, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist keine Mängel der Architektenleistungen rügt. 2. Die angemessene Prüffrist beträgt im Regelfall sechs Monate, ggf. auch wenn dem Auftraggeber nicht alle Pläne ausgehändigt worden sind. Der Bundesgerichtshof führt