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Nachlese: Wichtiges Urteil des OLG Nürnberg zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Abnahmeverweigerung wegen Archtiektenfehlern
Bauherren aufgepasst: Verjährungsfalle! Bei Verweigerung der Abnahme wegen Baumängeln oder wegen Fehlern des Architekten können Mängelansprüche ggfs. in der regelmäßigen Verjährungsfrist von (nur) 3 Jahren verjähren. So hat das OLG Nürnberg bereits in einem Urteil vom 27.11.2013 entschieden. Bisher hat der Bundesgerichtshof für das neue, ab 01.01.2002 geltende Schuldrecht noch nicht entschieden, ob Mängelansprüche vor
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BGH zur konkludenten Abnahme einer Architektenleistung
1. Die konkludente Abnahme von Architektenleistungen kann im Einzelfall angenommen werden, wenn der Besteller nach Fertigstellung der Leistungen, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist keine Mängel der Architektenleistungen rügt. 2. Die angemessene Prüffrist beträgt im Regelfall sechs Monate, ggf. auch wenn dem Auftraggeber nicht alle Pläne ausgehändigt worden sind. Der Bundesgerichtshof führt