27. Dezember 2013
OLG Hamm verneint Schadensersatzanspruch bei sog. „So-Nicht-Unfall“
Das OLG Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage nach Schadenersatz für nicht nachweislich durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursachte Schäden ging und derartige Ansprüche verneint.
Zwar waren aufgrund des fremdverschuldeten Unfallereignisses dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegeben. Man spricht hier von haftungsbegründender Kausalität, welche „gemäß §§ 7, 18 StVG bereits dann gegeben ist, wenn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges in einer Weise auf das geschützte Rechtsgut eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann“.
Nicht nachgewiesen wurde im vorliegenden Fall durch den Kläger jedoch, dass der unstrittig vorhandene Schaden auch tatsächlich durch das Unfallereignis verursacht wurde, dass also auch die haftungsausfüllende Kausalität gegeben war. Das Gericht stellte klar, dass hierzu „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (…) festgestellt werden muss, dass die von dem Geschädigten behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei dem Unfall entstanden sind„.
Konkret griff das Gericht Zweifel des beteiligten Sachverständigen daran auf, dass die vorhandenen Schäden durch den von den Parteien und Zeugen geschilderten Unfall entstanden sein könnten: „Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zwar (…) sämtliche Schadensspuren an beiden Fahrzeugen einander zugeordnet werden könnten. Die Schäden könnten jedoch nicht bei dem von den Parteien behaupteten Unfall entstanden sein.“ Hinzu kamen erkennbare, nicht fachgerecht reparierte Vorschäden im Bereich des Unfallschadens: „Der Sachverständige hat (…) außerdem ausgeführt, dass das Fahrzeug des Klägers einen weiteren, nicht fachgerecht reparierten Vorschaden [in einem Bereich] gehabt habe (…), der nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls bei dem streitgegenständlichen Unfall beschädigt worden sein soll.“
Daher, so der Senat, lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die von dem Kläger behaupteten Schäden insgesamt auf Unfall zurückzuführen sind. Auch eine Abgrenzung der Alt- und Neuschäden sei anhand des Parteivortrags sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht möglich.
Im Ergebnis ist nach Ansicht des Gerichts folglich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch mangels konkret zuzuordnenden Schadens ausgeschlossen. Es liegt im Hinblick auf den Schadensumfang ein sog. „So-Nicht-Unfall“ vor. Die Schadenersatzklage wurde daher folgerichtig abgewiesen.
[OLG Hamm, Urt. v. 15.10.2013 – Az. 9 U 53/13]