8. Januar 2014
Nur Abfindungsanspruch oder darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch eines Anlegers, der aufgrund Täuschung einer sog. mehrgliedriger stillen Gesellschaft beigetreten ist?
Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auch auf eine mehrgliedrige stille Gesellschaft anzuwenden, bei der die Kapitalanleger einer aus allen stillen Gesellschaftern einerseits und dem Inhaber des Handelsgewerbes andererseits bestehenden stillen Publikumsgesellschaft beitreten, anzuwenden. Das hat zur Folge, dass ein solcher stiller Gesellschafter, der seine Vermögenseinlage auf der Grundlage falscher Prospektangaben oder sonst infolge Täuschung durch den Inhaber des Handelsgewerbes geleistet hat, grundsätzlich nicht im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung durch Rückgewähr seiner Einlage gegen Rückübertragung seiner Rechte aus der stillen Beteiligung verlangen kann, sondern in erster Linie – nach sofort möglicher Kündigung des stillen Gesellschaftsverhältnisses – Anspruch auf ein – etwaiges – Abfindungsguthaben nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages hat.
Ergänzend kann er ggfs. aber, abhängig von der Vermögenslage des Inhabers des Handels-gewerbes unter Berücksichtigung der Höhe der – hypothetischen – Abfindungsansprüche aller übrigen stillen Gesellschafter, einen Anspruch auf Ersatz seines durch den Abfindungsanspruch nicht ausgeglichenen Schadens geltend machen.
In dieser Entscheidung befasst sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob ein Anleger, der sich neben anderen Anlegern mit einer Vermögenseinlage an einer aus allen Anlegern als stillen Gesellschaftern und dem Inhaber des Handelsgewerbes bestehenden Publikumsgesellschaft beteiligt, wegen eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens über die rechtlichen und / oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Inhabers des Handelsgewerbes (beispielsweise wegen Täuschung) im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen kann oder ob er nach der fristlos möglichen Kündigung des Beteiligungsverhältnisses nur einen Anspruch auf ein etwaiges Abfindungsguthaben nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft beanspruchen kann (in letzterem Sinne hatten verschiedene Oberlandesgerichte entschieden).
Der Bundesgerichtshof bestätigt zunächst, dass auf eine mehrgliedrige typische oder atypisch stille Gesellschaft (im Gegensatz zu einer nur zweigliedrigen stillen Gesellschaft, die lediglich aus einem Stillen und dem Inhaber des Handelsgewerbes besteht) die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sind. Danach kann der einer mehrgliedrigen Gesellschaft beitretende stille Gesellschafter bei Mängeln seines Beitritts (beispielsweise bei einer Täuschung) nach Invollzugsetzung der Gesellschaft nicht sofort seinen vollen Zeichnungsschaden (diesen kann er ggfs. bei dem Ersteller eines falschen Prospektes geltend machen) durch Rückabwicklung seiner Beteiligung und Rückzahlung der Einlage verlangen, sondern er ist zunächst auf das sich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ergebende (möglicherweise viel geringere) Abfindungsguthaben beschränkt.
Der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft steht nach Auffassung des BGH nicht entgegen, dass es bei einer stillen Gesellschaft (im Gegensatz zu Außengesellschaften wie GbR oder KG) an einem Gesamthandsvermögen fehlt. Die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft rechtfertige sich bei der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft nämlich allgemein unter dem Gesichtspunkt, dass es zu unerträglichen Ergebnissen führen würde, eine an sich auf Dauer angelegte und tatsächlich vollzogene Leistungsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft, für welche die Beteiligten Beiträge erbracht und Werte geschaffen, die Gewinnchancen genutzt und gemeinschaftlich das Risiko getragen haben, mit rückwirkender Kraft aufzuheben und damit so zu behandeln, als ob sie niemals bestanden hätte.
Die Zulassung der Rückabwicklung der fehlerhaft eingegangenen Beteiligung vernachlässige die Interessen der Mitgesellschafter, die im Hinblick auf die Umstände ihres Beitritts in der Regel ähnliche Rechte geltend machen könnten. Sie wären einem Wettlauf um das Gesellschaftsvermögen ausgesetzt, der sich angesichts der Beteiligung aller Gesellschafter an einer Risikogemeinschaft verbiete. Der einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft fehlerhaft Beitretende ist daher grundsätzlich auf eine Beendigung der Gesellschaft durch Kündigung mit Wirkung für die Zukunft und auf sein Abfindungsguthaben beschränkt. Bei der Ermittlung der Höhe des Abfindungsguthabens sind auch die – fiktiven – Abfindungsansprüche aller anderen Gesellschafter zu berücksichtigen.
Allerdings schließt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nach Auffassung des BGH einen Anspruch des einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft fehlerhaft beigetretenen Stillen auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihm durch pflichtwidriges Verhalten der beklagten Inhaberin des Handelsgewerbes entstanden sind, nicht von vorneherein aus. Vielmehr kann der still fehlerhaft beigetretene Anleger unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs vom Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinaus gehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist.
Solange eine Schmälerung solcher Ansprüche anderer Anleger droht, ist der einzelne Anleger an der Durchsetzung eines auf Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Beitritt gestützten Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsinhaber gehindert. Eine solche Gefährdung des schutzwürdiges Interesse der übrigen Anleger durch eine geordnete Abwicklung droht nicht, wenn und soweit das Vermögen des Geschäftsinhabers im Zeitpunkt der Entscheidung über den Schadensersatzanspruch eines einzelnen Anlegers sowohl die zu diesem Zeitpunkt bestehenden (hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche aller stillen Gesellschafter als auch den Schadensersatzanspruch des betreffenden Anlegers deckt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann der vormals still Beteiligte auf Feststellung seines den Abfindungsanspruch übersteigenden Schadensersatzanspruchs nach Grund und Höhe klagen. Denn die bloße Feststellung dieses Schadensersatzanspruchs vereitelt – entgegen der Ausurteilung eines Zahlungsanspruchs – die hypothetischen Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter nicht.
In der Entscheidung bestätigt der BGH seine Rechtsauffassung, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht auf eine zweigliedrige typische oder atypische Gesellschaft anzuwenden sind. Ergibt die Auslegung der maßgeblichen Vereinbarungen, dass nur zwischen dem Inhaber des Handelsgewerbes und dem Anleger eine stille Gesellschaft besteht – gegebenenfalls neben einer Vielzahl weiterer zweigliedriger stiller Gesellschaften mit anderen Anlegern -, kann der einer solchen zweigliedrigen stillen Gesellschaft beigetretene Anleger sofort in vollem Umfang Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Beschränkung seiner Ansprüche nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft findet im Rahmen eines zweigliedrigen Gesellschaftsverhältnisses nicht statt. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof an, dass nur die gemeinschaftliche vertragliche Verbindung mehrerer Stiller auf der Grundlage eines einheitlichen Gesellschaftsverhältnisses mit dem Inhaber und die dadurch begründete Gewinn- und Risikogemeinschaft die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft rechtfertigt. Seien mehrere stille Gesellschafter indes über jeweils selbständige stille Gesellschaftsverträge mit der Inhaberin verbunden, stünden sie wie eine Mehrzahl sonstiger Gläubiger dem Inhaber des Handelsunternehmens gegenüber. In diesem Falle sei ein „Wettlauf“ dieser Stillen gesetzlich vorgegeben und daher hinzunehmen.
Die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft findet nach Ansicht des BGH ihre Grenze lediglich dort, wo es um die Wahrung gewichtiger Interessen der Allgemeinheit oder um besonders schutzbedürftige Personen (beispielsweise Minderjährige) geht. Der Umstand, dass ein stiller Gesellschafter durch betrügerisches Verhalten des Geschäftsinhabers zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags bestimmt worden ist, berührt solche gewichtigen Interessen der Allgemeinheit nicht, und ein solcher Gesellschafter ist nach Auffassung des BGH auch nicht besonders schutzwürdig. Der Schutz des Betrogenen werde dadurch hinreichend gewahrt, dass die arglistige Täuschung für ihn einen wichtigen Grund zur Kündigung der Gesellschaft bildet, die alsdann – unter Beachtung der vertraglichen Vereinbarungen – einen Abfindungsanspruch auslöst.
[BGH, Urteil vom 19.11.2013 – II ZR 383/12]