Unsere News - Personengesellschaftsrecht
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Wird bei der Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft gegen Bestimmungen über Form, Frist und Inhalt der Einberufung verstoßen und werden in dieser Versammlung Beschlüsse gefasst, führt der Verstoß nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, wenn ausgeschlossen werden kann, dass deren Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst wurde
Die Entscheidung liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung des BGH, sie deckt sich auch mit der herrschenden Meinung in der Literatur. Danach führen Einberufungsmängel nicht zur Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, wenn der Einberufungsmangel sich nicht auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt haben kann. In diesem Fall fehlt es an der Kausalität zwischen dem Einberufungsmangel und
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Nur Abfindungsanspruch oder darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch eines Anlegers, der aufgrund Täuschung einer sog. mehrgliedriger stillen Gesellschaft beigetreten ist?
Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auch auf eine mehrgliedrige stille Gesellschaft anzuwenden, bei der die Kapitalanleger einer aus allen stillen Gesellschaftern einerseits und dem Inhaber des Handelsgewerbes andererseits bestehenden stillen Publikumsgesellschaft beitreten, anzuwenden. Das hat zur Folge, dass ein solcher stiller Gesellschafter, der seine Vermögenseinlage auf der Grundlage falscher Prospektangaben oder sonst infolge Täuschung
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BFH: Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch eine echte Realteilung des vorhandenen Vermögens unter den Gesellschaftern ohne Spitzenausgleich (Zuzahlung eines Gesellschafters) kann ertragsteuerneutral erfolgen
1. Eine ihren Gewinn durch Einnahme – Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde freiberufliche Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät (Mitunternehmerschaft) muss im Falle der Realteilung des vorhandenen Vermögens zwischen ihren Gesellschaftern keine Realteilungsbilanz zur Ermittlung eines Übergabegewinns gem. § 4 Abs. 1 EStG aufstellen, wenn die Gesellschafter (Mitunternehmer) unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung jeweils