1. Juli 2014
Wird bei der Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft gegen Bestimmungen über Form, Frist und Inhalt der Einberufung verstoßen und werden in dieser Versammlung Beschlüsse gefasst, führt der Verstoß nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, wenn ausgeschlossen werden kann, dass deren Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst wurde
Die Entscheidung liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung des BGH, sie deckt sich auch mit der herrschenden Meinung in der Literatur.
Danach führen Einberufungsmängel nicht zur Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, wenn der Einberufungsmangel sich nicht auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt haben kann. In diesem Fall fehlt es an der Kausalität zwischen dem Einberufungsmangel und der Willensbildung innerhalb der Gesellschafterversammlung, die Grundlage des Beschlusses geworden ist.
Praxishinweis:
An der Kausalität zwischen dem Einberufungsmangel und der in dem gefassten Beschluss zum Ausdruck gekommenen Willensbildung fehlt es nicht schon deshalb, wenn trotz des Einberufungsmangels zur Versammlung Gesellschafter erschienen sind, die über die Mehrheit der für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen verfügen und auch für den beanstandeten Beschluss gestimmt haben. Das Fehlen der Kausalität setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass der den Beschluss beanstandende Gesellschafter der Versammlung fern geblieben ist und seine Argumente gegen den zu fassenden Beschluss nicht in die Diskussion einbringen konnte. Denn nach Ansicht des BGH besteht immer die Möglichkeit, dass bei Erscheinen des fern gebliebenen Gesellschafters und bei Berücksichtigung seiner Argumente der gefasste Beschluss unterblieben oder mit anderem Inhalt gefasst worden wäre.
Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung die vorgesehene Ladungsfrist um einen Tag unterschritten. Der später mit seiner Klage die Unwirksamkeit des Beschlusses erstrebende Gesellschafter war zur Versammlung erschienen. Er hatte also die Möglichkeit, an der Versammlung teilzunehmen und seine Argumente gegen den Beschluss vorzubringen. Die geringfügige Unterschreitung der Ladungsfrist von nur einem Tag war nach Auffassung des BGH nicht geeignet, den klagenden Gesellschafter in seinen Teilnahmerechten nennenswert zu beeinträchtigen. Insbesondere war nach Auffassung des BGH die ihm zur Verfügung stehende Zeit zur Einziehung erforderlicher Erkundigungen und zur Einholung von Rechtsrat oder für den Versuch einer gütlichen Einigung ausreichend. Deshalb – so der BGH – sei es im entschiedenen Fall auszuschließen, dass sich der Einberufungsmangel in Form einer verkürzten Einberufungsfrist auf die Willensbildung der Mehrheit und mithin auf das Beschlussergebnis ausgewirkt habe.
Praxistipp: Verstöße gegen Form, Frist oder Inhalt der Einberufung von Gesellschafterversammlungen führen immer wieder zu Diskussionen und Rechtsstreiten. Sie sollten daher nach Möglichkeit vermieden werden.
Stets muss dafür Sorge getragen werden, dass alle Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen werden. Beschlüsse, die ohne den „vergessenen“ Gesellschafter gefasst werden, sind stets unwirksam, weil dann jedenfalls nach Auffassung des BGH nicht ausgeschlossen werden kann, dass der beanstandete Beschluss nicht oder nicht mit dem gleichen Inhalt gefasst worden wäre.
[BGH, Urt. v. 11.03.2014 – Az. II ZR 24/13; veröffentlicht in BeckRS 2014, 09521]