Unsere News - Gesellschafterversammlung
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Wird bei der Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft gegen Bestimmungen über Form, Frist und Inhalt der Einberufung verstoßen und werden in dieser Versammlung Beschlüsse gefasst, führt der Verstoß nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, wenn ausgeschlossen werden kann, dass deren Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst wurde
Die Entscheidung liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung des BGH, sie deckt sich auch mit der herrschenden Meinung in der Literatur. Danach führen Einberufungsmängel nicht zur Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, wenn der Einberufungsmangel sich nicht auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt haben kann. In diesem Fall fehlt es an der Kausalität zwischen dem Einberufungsmangel und