13. März 2014
BGH zur berechtigten Beendigung einer Auktion bei Ebay – Kein Anspruch des Höchstbietenden (Achtung: Altfall zu alten AGB!)
Der BGH hatte zu entscheiden, ob die vorzeitige Beendigung einer Internetauktion durch den Anbieter Schadenersatzansprüche des Höchstbietenden auslöst, wenn die Beendigung auf einer entsprechenden gesetzlichen Berechtigung des Anbietenden beruhte.
Im vorliegenden Fall hatte der Anbieter die Auktion eines Kfz-Motors vor regulärem Auktionsende beendet und war daraufhin vom zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden auf den Ersatz des durch das Nichtzustandekommen des Kaufes entstandenen Schadens (=Differenz zwischen Höchstgebot und Marktwert) in Anspruch genommen worden. In erster Instanz war der verhinderte Käufer unterlegen, in zweiter Instanz der Anbieter.
Der BGH entschied nun, dass diese Frage vor dem Hintergrund der Nutzungsbedingungen der Internetauktionsplattform zu entscheiden ist, folglich den AGB von Ebay. Diese sprechen dem Anbieter das Recht zu, bei Vorliegen einer gesetzlichen Berechtigung eine Auktion vorzeitig zu beenden, ohne dass es zu einem Zuschlag kommt (=vorliegende Gebote werden gestrichen).
Einen derartigen Fall sieht der Anbieter hier gegeben, weil der fragliche Motor keine Zulassung für den Straßenverkehr mehr habe, folglich die Voraussetzung für einen Verkauf als im Verkehr nutzbares Kfz-Zubehör nicht mehr gegeben sei. Dies, so der Anbieter berechtige ihn nach den AGB von Ebay zur Anfechtung seiner Willenserklärung zum Angebot nach den Vorschriften des BGB und hieraus resultierend auch zum Abbruch der Auktion ohne kaufvertragliche Bindung an den Höchstbietenden.
Die fraglichen AGB-Klauseln bei Ebay lauten [Achtung: Es handelt sich um die bis zum 11.03.2014 gültigen AGB; seit dem 12.03.2014 verwendet Ebay neue AGB]:
„§10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter
1.
(…) Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. (…)
7.
Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind. (…)“
Hieraus und aus weiteren Erläuterungen zu den AGB, welche Ebay eingestellt hat, leitet der Senat ab, dass „aufgrund der genannten Bestimmungen (…) das Angebot des Verkäufers aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen [ist], dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.“
Dabei folgt der BGH dem von ihm bereits mit Urteil aus dem Jahr 2011 entwickelten Grundsatz, dass „der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen [ist], das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet“ (BGH, Urt. v. 08.06.2011 – Az. VIII ZR 305/10).
Daher sei, so der BGH, bei Vorliegen einer gesetzlichen Berechtigung zum Abbruch der Auktion durch den Anbieter der Kaufvertrag von vorneherein nicht zustande gekommen. Einer, vom Berufungsgericht geforderten, gesonderten Anfechtung des Anbietenden gegenüber dem Höchstbietenden bedürfe es nicht.
Der Senat hat das Urteil des LG Braunschweig daher aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Dort ist noch zu klären, inwieweit tatsächlich eine gesetzliche Berechtigung zur Beendigung der Auktion ohne Zuschlag bestand.
Das Urteil ist für Verkäufer im Rahmen von Internetauktionen durchaus eine Erleichterung und schafft grundsätzlich mehr Rechtssicherheit. Es gilt allerdings zu beachten, dass Ebay inzwischen neue AGB erstellt hat, welche die fraglichen Regelungen so nicht mehr enthalten. Hier ist eine sorgsame Prüfung anzuraten, unter welchen Voraussetzungen die Auktionsplattform nunmehr eine Angebotsbeendigung zulässt, da diese Rahmenbedingungen letztlich mitentscheidend für das Zustandekommen eines bindenden Vertrages sind.
[BGH, Urt. v. 08.01.2014 – Az. VIII ZR 63/13]