25. Juni 2014
Achtung: Besser doch mit Fahrradhelm (Schutzhelm) radfahren!
Der Bundesgerichtshof hat in einer in den Medien stark beachteten Entscheidung am 17.06.2014 das von mir in meiner News vom Juni 2013 zitierte Urteil des OLG Schleswig vom 05.06.2013 aufgehoben. Das OLG Schleswig hatte einer Fahrradfahrerin wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms ein Mitverschulden an den Unfallfolgen (Kopfverletzungen etc.) zugerechnet. In der Presse und auch in einigen Nachrichtensendungen wurde berichtet, der BGH habe festgestellt, dass wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms einem Fahrradfahrer kein Mitverschulden angerechnet werden könne.
Die Pressemitteilung des BGH Nr. 095/2014 vom 17.06.2014 liest sich allerdings nicht so: eindeutig:
„Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 Innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.“ (Hervorhebungen vom Unterzeichner)
Der BGH hat a, 17.06.2014 also keine Grundsatzentscheidung gefällt, sondern ausgeführt, dass jedenfalls im Jahre 2011 ein Verkehrsbewusstsein dahingehend, dass das Tragen von Schutzhelmen zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre, noch nicht gegeben war.
Es muss daher an dieser Stelle ausdrücklich davor gewarnt werden, davon auszugehen, dass die Rechtsprechung auch für einen Unfall im Jahre 2014 zu demselben Ergebnis käme, dass es also durchaus sein kann, dass sich insbesondere aufgrund der Diskussionen über das Urteil des OLG Schleswig vom 05.06.2013 das allgemeine Verkehrsbewusstsein in der Zwischenzeit geändert haben könnte. Das Urteil des BGH ist also keine Garantie dafür, dass nicht in Zukunft doch das Nichttragen eines Fahrradhelms zu einem Mitverschulden führt, abgesehen davon, dass unabhängig von der rechtlichen Bewertung das Tragen eines Fahrradhelms jedem Fahrradfahrer anzuraten ist.
[BGH, Pressemitteilung Nr. 095/2014 v. 17.06.2014, Urt. v. 17.06.2014 – Az. VI ZR 281/13]