22. September 2014
Fluggastrechte weiter gestärkt: EuGH bestimmt „Ankunftszeit“ als Öffnen der Türen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem weiteren Fall einer Flugverspätung die Gelegenheit genutzt, um die Begrifflichkeiten aus der Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004 zu präzisieren.
Hintergrund war ein Flug der Gesellschaft Germanwings von Salzburg nach Köln-Bonn. Während die Abflugverspätung noch 3 Stunden 10 Minuten betrug, bestand bezüglich der Verspätung bei Ankunft Streit zwischen dem betroffenen Passagier und der Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft berief sich auf den Zeitpunkt der Landung, welcher mit Aufsetzen auf der Landebahn mit 2 Stunden und 58 Minuten Verspätung nach der eigentlichen Ankunftszeit angegeben wurde. Der klagende Passagier bezog sich auf die Zeit der Öffnung der Flugzeugtüren, welche ca. 3 Stunden und 4 Minuten nach der geplanten Ankunft erfolgte.
Die zugrundeliegende Rechtsfrage wurde dem Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens durch das Landgericht Salzburg vorgelegt.
In seiner insgesamt recht übersichtlich gehaltenen Entscheidung kommt der EuGH letztlich zu dem Schluss, dass hier auf den Zeitpunkt der Öffnung der Flugzeugtüren abzustellen ist. Kernargument ist aus Sicht der Europäischen Richter die Motivation der Fluggastrechteverordnung. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Während des Fluges haben sich die Fluggäste nämlich nach Weisungen und unter der Kontrolle der Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sind. Unter solchen Umständen können sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönliche, familiäre, soziale oder berufliche Angelegenheiten kümmern. Erst wenn der Flug beendet ist, können sie sich wieder in gewohnter Weise betätigen“.
Mit Blick auf diese Erwägungen kommt der EuGH zum Schluss, dass die betroffenen Artikel der streitgegenständlichen Fluggastrechteverordnung dahingehend auszulegen sind, „dass der Begriff „Ankunftszeit“, der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.“
Die Richter unterstreichen, dass die aufgeführten Beeinträchtigungen der „erheblichen Beschränkung“ während des Fluges grundsätzlich als unumgänglich anzusehen und im Falle, dass der Flug die planmäßige Dauer nicht überschreitet, auch hinzunehmen sind. Im Falle einer Verspätung mit einem Ausmaß wie in dem vorliegenden Rechtsstreit handele es sich bei der zusätzlich verstrichenen Zeit um sogenannte „verlorene Zeit“, welche die betroffenen Fluggäste nicht für „die Ziele verwenden können, die sie dazu veranlasst haben, sich zur vereinbarten Zeit an den Zielort ihrer Wahl zu begeben“.
Mit dieser Entscheidung ist ein weiterer Streitpunkt bei der Auslegung von Begrifflichkeiten aus der diesbezüglich immer wieder zu Streit führenden Auslegung der Fluggastrechteverordnung geklärt. Dass dies letztlich nur eine Randgruppe von Flugverspätungen betreffen wird, ändert nichts daran, dass diese Klarstellung zu begrüßen ist.
[EuGH, Urt. v. 04.09.14 – Az. C-452/13]