13. August 2015
BGH zum Verlust der Rechtsfähigkeit einer GmbH nach Löschung aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit
Wird eine GmbH im Handelsregister gemäß § 60 Absatz 1 Nr. 7 GmbHG in Verbindung mit § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, so ist sie nicht nur, wie dies aus § 60 Absatz 1 GmbHG folgt, aufgelöst; sie verliert vielmehr in der Regel ihre Rechtsfähigkeit und kann damit gemäß § 50 Absatz 1 ZPO auch nicht mehr Partei eines Rechtsstreits sein.
Widersprüchlicher Vortrag einer Prozesspartei berechtigt das Gericht regelmäßig nicht, den Vortrag der Partei insgesamt unbeachtet zu lassen. Unterlässt das Gericht gleichwohl eine sonst gebotene Beweisaufnahme, verletzt es den verfassungsmäßig garantierten Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör.
1.
Nach dem Wortlaut von § 60 Absatz 1 Nummern 1 ff., 7 GmbHG wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter anderem aufgelöst (ins Abwicklungsstadium überführt), wenn ihre Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG in das Handelsregister eingetragen wird.
In dem oben genannten Beschluss stellt der BGH klar, dass eine GmbH (über den Wortlaut von § 60 Absatz 1 Nummer 7 GmbHG hinaus) im Falle der Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Absatz 1 FamFG in der Regel zugleich ihre Rechtsfähigkeit verliert, also aufhört, als juristische Person zu existieren.
Das ist konsequent. Denn wenn eine juristische Person aufgelöst wird und in diesem Zeitpunkt keinerlei Vermögen mehr hat, welches versilbert werden könnte, ist die Gesellschaft zugleich voll abgewickelt und folglich erloschen.
Die Vollbeendigung der Gesellschaft hat zur Folge, dass sie zu existieren aufhört und deshalb nach § 50 Absatz 1 ZPO nicht mehr Partei eines Rechtsstreits sein kann. Eine Klage einer solchen GmbH oder eine gegen eine solche GmbH gerichtete Klage wird im Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit unzulässig. Sie ist durch Prozessurteil abzuweisen.
Nur ausnahmsweise führt eine Eintragung gemäß § 60 Absatz 1 Nr. 7 GmbHG nicht zum Erlöschen und zum Verlust der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, nämlich dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesellschaft noch über verwertbares Vermögen verfügt; wertlose Ansprüche stellen aber kein verwertbares Vermögen dar. In einem solchen Fall bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung im Handelsregister rechts- und parteifähig.
2.
Gelegentlich tendieren die Instanzgerichte dazu, den Vortrag einer Prozesspartei wegen seiner tatsächlichen oder vermeintlichen Widersprüchlichkeit einfach zu übergeben (nicht zu berücksichtigen) und auf eine an sich gebotene Beweisaufnahme zu verzichten.
In seinem Beschluss hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass eine solche Praxis in der Regel gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch jeder Prozesspartei auf rechtliches Gehör (Artikel 103 GG) verstößt. Die Würdigung des Vortrags einer Partei als widersprüchlich, mit der angenommenen Folge seiner Unbeachtlichkeit, stellt in der Regel eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Denn eine Prozesspartei ist berechtigt (und vor dem Hintergrund der aus § 138 ZPO folgenden Wahrheitspflicht gelegentlich auch verpflichtet), ihren Sachvortrag im Laufe eines Rechtsstreits zu ändern. Tut dies eine Partei, ist das Gericht gehalten, in die Beweisaufnahme einzusteigen und erst dann unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise den Prozessvortrag der Partei zu würdigen. Anders darf nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen vorgegangen werden.
[BGH, Beschl. v. 20.05.2015 – Az. VII ZB 53/13]