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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

3. August 2015

Keine unterjährige Aufhebung eines Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrages mit einer abhängigen GmbH

Unternehmensverträge (Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträge) zwischen einem beherrschenden Unternehmen und einer GmbH sind im GmbH-Recht nicht geregelt. Ihre Zulässigkeit ist aber allgemein anerkannt.

Im Urteilsfall hatte ein beherrschendes Unternehmen aus Anlass der Veräußerung der Beteiligung an der beherrschten GmbH mit dieser eine unterjährige (eine vom Abrechnungsjahr abweichende) sofortige Aufhebung des Unternehmensvertrages (Ergebnis-Abführungsvertrages) vereinbart. Die Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages wurde am 06. Juli 2000 in das Handelsregister eingetragen. Die beherrschte GmbH geriet später in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter verlangte von der vormals beherrschenden Gesellschaft als Beklagter einen Verlustausgleich in Höhe von knapp 130 Mio. Euro; dies war der anteilige Verlust zum Aufhebungsstichtag im Jahr 2000. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten die Beklagte auf Zahlung von Verlustausgleich in Höhe von rd. 86 Mio. Euro. Dies war der Bilanzverlust der beherrschten GmbH (Insolvenzschuldnerin) zum Ende des Jahres 2000.

Die vom BGH zugelassenen Revisionen beider Parteien wurden kostenpflichtig verworfen. Der BGH führt aus, dass der für beherrschende Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien geltende § 296 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz für beherrschte GmbH entsprechend gilt. Nach dieser Vorschrift ist eine unterjährige oder – zutreffender formuliert – eine von dem vereinbarten Abrechnungszeitraum abweichende Aufhebung eines Unternehmensvertrages unzulässig.

Zur Begründung seines Urteils, das eine in Literatur und Rechtsprechung seit langem umstrittene Frage klärt, verweist der BGH auf den Schutzzweck von § 296 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Aktiengesetz. Satz 2 der Vorschrift verbietet eine rückwirkende Aufhebung eines Unternehmens-vertrages; mit Urteil vom 05. November 2001 hatte der BGH diese Vorschrift auf eine beherrschte GmbH bereits entsprechend angewandt. Der Schutzzweck dieser Bestimmung ebenso wie von § 296 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz treffe auf die GmbH in gleicher Weise wie auf eine Aktiengesellschaft zu. Die Beschränkung der Vertragsaufhebung auf das Ende des Geschäfts-jahres bzw. des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums entspreche dem Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit. Der Umstand, dass in bestimmten Fällen eine unterjährige Vertragsbeendigung – beispielsweise durch Insolvenz oder durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund – zulässig sei, stehe dem nicht entgegen. Bei Insolvenz oder bei einer Kündigung aus wichtigem Grund überwiege das Interesse an einer unterjährigen Beendigung des Unternehmensvertrages.

Abgesehen von diesen Sonderfällen, in denen die Abrechnung auf der Grundlage einer Stichtagsbilanz zu erfolgen hat, vereinfache die Abrechnung sowohl etwaiger Ansprüche der Minderheitsgesellschafter wie auch der Ergebnisabführung, wenn die ohnehin zum Ende des Geschäftsjahres oder eines vereinbarten Abrechnungszeitraums zu erstellende Bilanz zugrunde gelegt werden kann. Da die Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres regelmäßig geprüft werde, sei die Gefahr einer Manipulation geringer als bei einer Abrechnung auf der Grundlage einer Zwischenbilanz. Diese in § 296 Abs. 1. S. 1 Aktiengesetz zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des Gesetzgebers sei auch zu beachten, soweit es ihre Übertragung auf die GmbH anbelange.

Die von der Gegenmeinung vertretene Auffassung könne sich nicht darauf berufen, die Entscheidung des Gesetzgebers, die einvernehmliche Aufhebung nur zum Geschäftsjahresende bzw. zum vereinbarten Vertragsende zuzulassen, sei unter der falschen Annahme getroffen worden, eine unterjährige Berechnung oder Beendigung sei nicht möglich. Dass eine unterjährige Beendigung des Unternehmensvertrages in bestimmten Fällen in Betracht kommen kann, habe auch der Gesetzgeber nicht übersehen. Er habe in § 297 Aktiengesetz die Kündigung jedenfalls zum Teil geregelt und dabei gesehen, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund auch unterjährig möglich sein müsse. In § 297 Abs. 1 Aktiengesetz habe er die Kündigung aus wichtigem Grund geregelt und in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die übrigen Rechtsfragen einer Kündigung, namentlich u.a. der Zeitpunkt einer Kündigung ohne wichtigen Grund, der Vertragsfreiheit überlassen bleiben solle. Zu der Regelung in § 297 Abs. 2 Aktiengesetz, wonach der Vorstand der abhängigen Gesellschaft nicht ohne Zustimmung der außenstehenden Aktionäre kündigen könne, habe er ausgeführt, dass die Kündigung aus wichtigem Grund davon ausgenommen bleibe, weil sie gerade im Interesse der außenstehenden Aktionäre u.U. schnell ausgesprochen werden müsse.

Schlussendlich argumentiert der BGH, die Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit durch die entsprechende Anwendung des § 296 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz wiege auch nicht besonders schwer. Denn die Obergesellschaft (die beherrschende Gesellschaft) könne regelmäßig als Mehrheits- oder Alleingesellschafter der abhängigen GmbH ein Rumpfgeschäftsjahr beschließen, also durch Satzungsänderung das Geschäftsjahr verändern (Hinweis auf BGH, Beschl. v. 14.10.2014 – Az. II ZB 20/13, veröffentlicht in ZIP 2015, 88 Rn. 14).

[BGH, Urt. v. 16.06.2015 – Az. II ZR 384/13]