6. August 2015
OLG Naumburg stellt klar: Wer unwirksam vom Kaufvertrag zurücktritt, kann nach wie vor Nachbesserung verlangen
Wer von einem Kaufvertrag zurücktreten möchte, hat bestimmte Regeln eizuhalten, damit der Rücktritt wirksam ist. Andernfalls bleibt der Kaufvertrag bestehen und wird nicht – wie im Falle eines wirksamen Rücktritts – in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
Das Positive an dieser Konsequenz ist allerdings, dass aufgrund des Fortbestehens des urspünglichen Vertrages auch die daraus erwachsenden Rechte geltend gemacht werden können. Folglich steht dem Käufer auch weiterhin sein Nachbesserungsanspruch im Rahmen der kaufvertraglichen Gewährleistung zu.
[OLG Naumburg, Urt. v. 09.04.2015 – Az. 2 U 127/13]