5. Juli 2017
BGH: Wann ist ein Immobilienmaklervertrag ein sog. Fernabsatzvertrag, der widerrufen werden kann?
In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass ein Immobilienmakler ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem im Sinne von § 312 b Abs. S. 2 BGB a.F. beziehungsweise § 312 c BGB n. F. nutzt, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (im entschiedenen Fall „ImmobilienScout24“) von ihm zu vermittelnde Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Wege herstellt und der Vertrag in dieser Weise zu Stande kommt. Die Annahme eines Fernabsatzvertrages, für den das Gesetz in der alten und neuen Fassung jeweils ein Widerrufsrecht vorsieht, setzt nicht voraus, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrages nicht auf elektronischem Wege erfolgt.
Ist also beispielsweise die Übersendung des Exposés, in dem ein eindeutiges Provisionsverlangen des Maklers enthalten ist, per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, dann ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu Stande gekommen.
Erhält der Kaufinteressent keine dem Gesetz entsprechende Widerrufsbelehrung, dann kann er noch im Prozess des Maklers auf Zahlung der Maklercourtage den Widerruf des Maklervertrags erklären. In diesem Fall hat der Makler mangels ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung seines Kunden auch keinen Anspruch auf Wertersatz.
[BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 30/15; zitiert nach IMR 2017, Seite 75 f.]