5. Juli 2017
Keine Errichtung von Luft-Wärmepumpenanlagen in der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück?
Im Urteilsfall hat das OLG Nürnberg unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 S. 2 Bayerische Bauordnung der Beseitigungsklage eines Nachbarn auf Entfernung einer Luftwärmepumpenanlage aus dem Bereich der Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück stattgegeben. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 Bayerische Bauordnung dürfen auch „andere Anlagen“, wenn sie nicht kraft Gesetzes ausdrücklich privilegiert sind, in der Abstandsfläche (im Bauwich) nicht errichtet werden, wenn von ihnen „… Wirkungen wie von einem Gebäude …“ ausgehen. Bei Anwendung dieser Vorschrift stellt das OLG m. E. zutreffend nicht auf die Größe der Anlage, sondern auf ihre Eignung zur Störung des nachbarlichen Friedens ab.
Vergleichbare Vorschriften enthalten auch die Bauordnungen anderer Bundesländer. § 6 Abs. 10 S. 1 BauO NRW bestimmt allerdings insoweit einschränkend, dass Anlagen, die nicht Gebäude sind, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen die gesetzlichen Abstandsflächen (nur) dann einhalten müssen, soweit sie (Tz. 1.) höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder soweit (Tz. 2.) sie höher als 1 m über Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden (Letzteres ist von einer Wärmepumpenanlage nicht anzunehmen).
Auch wenn man also – wie das OLG Nürnberg in der vorzitierten Entscheidung auf der Grundlage der Bayerischen Bauordnung – das Tatbestandsmerkmal „Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen“ unter Hinweis auf die Schallemissionen bei einer Luftwärmepumpenanlage als erfüllt ansieht (weswegen deren Errichtung in der Abstandsfläche in Bayern ohne Weiteres unzulässig ist), ist ein Beseitigungsanspruch in NRW, gestützt auf die Abstandsflächenregelungen in § 6 BauO NRW, in der Regel wohl nicht gegeben, wenn die Wärmepumpenanlage nicht höher als 2 m über der Geländeoberfläche angebracht ist.
Anderes wäre das auch in NRW allerdings, wenn die Wärmepumpenanlage auf einer anderen baulichen Anlage steht. In einem großen Kölner Neubaugebiet ist es wiederholt vorgekommen, dass Luftwärmepumpenanlagen auf einer in der Abstandsfläche errichteten privilegierten Grenzgarage angebracht waren. In diesem Fall könnte also unmittelbar gestützt auf § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 BauO NRW i. V. m. §§ 1004, 823 BGB ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden, weil die Luftwärmepumpenanlage dann höher als 2 Meter ist.
Scheitert ein Beseitigungsanspruch auf der Grundlage von §§ 1004 BGB, 6 Abs. 10 BauO NRW aus den vorerwähnten Gründen, ist zu prüfen, ob die nach § 42 Abs. 1 S. 2 BauO NRW erforderliche Schalldämmung der Anlage gegeben ist. Ist das nicht der Fall, wird man unter Hinweis auf die nachbarschützende Wirkung dieser Vorschrift Beseitigung gemäß §§ 1004, 823 BGB verlangen können. In diesem Fall sowie auch dann, falls eine Luftwärmepumpenanlage zulässige Grenzwerte in Lärmschutzvorschriften überschreiten sollte, können ihre Emissionen gemäß § 1004 BGB unterbunden werden, da keine Duldungspflicht gemäß § 906 Abs. 2 BGB besteht.
Greift keine der vorgenannten rechtlichen Ansatzpunkte, kann im Ausnahmefall noch das aus § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung abgeleitete Rücksichtnahmegebot weiterhelfen. Voraussetzung für einen darauf gestützten Beseitigungsanspruch wären allerdings unzumutbare Beeinträchtigungen durch die Luftwärmepumpenanlage, welche allenfalls in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen sein dürften (beispielsweise Errichtung genau gegenüber dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn u. ä.).
Greift keine der vorgenannten Vorschriften ein, ist in NRW die Anlage innerhalb der Abstandsfläche hinzunehmen.
[Anmerkungen zu OLG Nürnberg, Urt. v. 30.01.2017 – Az. 14 U 26612/15 – (zitiert nach einer Pressemitteilung des OLG vom 14.02.2017)]