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Achtung Grundstückseigentümer: Haftung für einen Schaden auf dem Nachbargrundstück, der seine Ursache in Reparaturarbeiten am eigenen Grundstück hat, auch ohne Verschulden!
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend §§ 906 Abs. 2 S. 2, 1004 Abs. 1 BGB Wenn ein Grundstückseigentümer Reparaturarbeiten an seinem eigenen Grundstück in Auftrag gibt, diese einen Brand auf dem eigenen Grundstück auslösen und dadurch das Nachbargrundstück in Mitleidenschaft gezogen wird, haftet er auch dann, wenn er den Handwerker sorgfältig ausgesucht hat und wenn er diesem
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Überbau auf das Nachbargrundstück zwecks Anbringung einer Wärmedämmung nach der Energieeinsparverordnung muss bei einem Neubau nicht geduldet werden!
Nach verschiedenen Nachbarrechtsgesetzen der Länder muss ein Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen einen Überbau auf sein Grundstücks dulden, wenn sein Nachbar das nicht wärmegedämmte Bestandsgebäude wärmedämmtechnisch nachrüsten will. Auf die diesbezügliche Vorschrift in § 16a Nachbarrechtsgesetz Berlin hatten sich die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin gestützt und den benachbarten Grundstückseigentümer auf Duldung klageweise in Anspruch genommen,
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Keine Errichtung von Luft-Wärmepumpenanlagen in der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück?
Im Urteilsfall hat das OLG Nürnberg unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 S. 2 Bayerische Bauordnung der Beseitigungsklage eines Nachbarn auf Entfernung einer Luftwärmepumpenanlage aus dem Bereich der Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück stattgegeben. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 Bayerische Bauordnung dürfen auch „andere Anlagen“, wenn sie nicht kraft Gesetzes ausdrücklich privilegiert sind,
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BGH zum Beseitigungsanspruch des Grundeigentümers bei Verschattung eines Grundstücks durch hohe Bäume
Die weitgehende Verschattung eines Südgrundstücks durch hohe Bäume des Nachbarn ist in der Regel hinzunehmen, wenn die Abstandsvorschriften des Nachbarrechtsgesetzes NRW eingehalten werden. Der Eigentümer eines verschatteten, nach Süden ausgerichteten Grundstücks mit Garten kann vom Eigentümer des Nachbargrundstücks nach § 1004 BGB in der Regel nicht die Beseitigung der Schatten verursachenden hohen Bäume verlangen, die