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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

17. April 2013

BGH zum „Aktionsbonus“ bei Stromlieferverträgen

Verbraucherschützer hatten es schon länger gesagt und nun haben die deutschen Verbraucher, aber auch die Stromanbieter es amtlich und höchstrichterlich.

Wer seinen Stromvertrag innerhalb des ersten Belieferungsjahres zum Ende desselben kündigt behält den Anspruch auf den vom Anbieter versprochenen Bonus auch dann, wenn letzterer in seinen AGB folgende Klausel verwendet:

„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit (…) schließen, gewährt Ihnen (…) einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von (…) beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“

Wer also, wie die Kläger der beiden nun vom BGH entschiedenen Rechtsstreite seinen Belieferungsvertrag zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres kündigt, dem darf nicht entgegengehalten werden, die Kündigung werde nicht erst „nach Ende des ersten Vertragsjahres“ wirksam und daher verfalle der Anspruch auf den Bonus.

Vielmehr darf der durchshcnittliche Verbraucher diese Klausel so verstehen, dass die Durchführung des Vertragsverhältnisses für ein Jahr zum Erwerb des Anspruchs auf den Bonus genügt.

Der BGH hierzu: „Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen.“

Diese Entscheidungen stellen damit endlich Rechtsicherheit in einem sensiblen Bereich her, welcher bei den Jahresabrechnungen von Neukunden und strittigen Bonusgutschriften zu nachhaltigem Streit zahlloser Verbraucher mit den fraglichen Stromlieferanten geführt hatte. Für die Kunden der Flexstrom AG sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen kommen diese Entscheidungen mit Blick auf die beantragte Eröffnung des Insaolvenzverfahrens allerdings leider zu spät.

[BGH, Pressemitteilung Nr. 071/2013 v. 17.04.2013; Urt. v. 17.04.2013 – Az. VIII ZR 225/12]