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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für IT-Recht

19. April 2013

Melango und kein Ende …

Die Melango.de GmbH, auf ihrem Briefpapier wahlweise auch unter Melango GmbH firmierend, baut ihr „B2B-Portal“ fleißig aus.

Auf der Internetseite „b2b-48.de“ wird vollmundig der „Zugang zu über 20.000 Händlern, Großhändlern, Restposten- und Insolvenzwarenhändlern“ angeboten.
Dieses vor allem für Verbraucher verlockende Angebot ist nicht ohne Risiko. Wer sich anmeldet, schließt eine kostenpflichtige Mitgliedschaft ab (zumindest möchten die Betreiber der Seite dies), welche sehr teuer kommen kann. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt nach einer uns vorliegenden AGB-Version 24 Monate und verlängert sich bei nicht rechtzeitiger Kündigung automatisch jeweils um ein Jahr. Der Jahresbetrag soll laut eben diesen AGB bei 288 € liegen.
Dafür soll man zusätzlich und „gratis“ Zugang zu weiteren „lukrativen“ Angeboten der Melango.de GmbH erhalten:

  • melango.de
  • der-restpostengigant.de
  • die-besten-einkaufspreise.de
  • lieferantengeheimnis.de

Der „Wert“ dieser Zugänge wird mit „1.070 €“ angegeben.

Die Tücke liegt allerdings im Detail. Neben der Kostenpflichtigkeit wird der unbedarften User von einer Mitgliedschaft auf einer „rein gewerblichen“ Plattform im sog. B2B-Bereich überrascht, d.h. er soll mit der Anmeldung bestätigen, dass er selbst Gewerbetreibender ist und so seiner Verbraucherrechte verlustig gehen.

Wer hier nicht aufpasst und sich dann mit entsprechenden Zahlungsforderungen konfrontiert sieht, erlebt aber rasch die nächste unangenehme Überraschung. Ihm wird mit Strafanzeige gedroht, hat man sich doch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen als Gewerbetreibender ausgegeben, andernfalls wäre die Anmeldung nicht möglich gewesen.

Gerade dieser letzte Punkt scheint aus Sicht der Melango.de GmbH ein Eckpfeiler des Geschäftsmodells zu sein, wird doch bereits auf der ersten Anmeldebestätigung, welche zugleich auch als erste Zahlungsaufforderung fungiert, der Neukunde mit folgenden Worten „begrüßt“:

Betrugs- und Täuschungsversuche im Zusammenhang mit unserem B2B-Portal führen zur sofortigen Strafanzeige und zur Einleitung eines Strafverfahrens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.“

Wir hatten früher schon berichtet, dass bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit der aus Kundensicht als überraschend einzustufenden Entgeltklauseln in den AGB der Melango.de GmbH schnell die Drohung mit einer Strafanzeige folgt. Das die Neukunden inzwischen aber schon mit der Androhung einer Strafanzeige emfangen werden, spricht sicherlich für sich.

Aus uns vorliegender entsprechender Korrespondenz ist der Hinweis auf die „Prüfung einer Strafanzeige“ ersichtlich, was mit dem Verdacht eines „Betruges gem. § 263 StGB“ begründet wird. Es fehlt auch nicht der Hinweis auf die Strafandrohung im Gesetz von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Weitere Stichworte wie „Strafanzeige bei der Polizei“ und der Name des betroffenen Verbrauchers in Großbuchstaben erhöhen den Druck zur Zahlung noch.
Oftmals werden auch Deckblätter von nichtssagenden Amtsgerichts-Urteilen beigefügt, welche angeblich den Rechtsstandpunkt von Melango belegen sollen. Der Urteilstext selbst fehlt, dafür sind „Auszüge aus dem Urteil“ beigefügt, die letzte Zweifel daran ausräumen sollen, dass man auf die Forderungen der Melango bezahlen muss.

Was geflissentlich verschwiegen wird ist, dass es zwischenzeitlich hinreichend deutliche und zahlreiche Urteile gibt, welche den Zahlungsanspruch der Melango.de GmbH glatt abweisen (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 11.12.2012 – Az. 9 S 72/12; AG Dresden, Urt. v. 05.10.2011 – Az. 104 C 3441/11; AG Neuss, Urt. v. 08.01.2013 – Az. 101 C 4710/12; AG Peine, Urt. v. 24.01.2013 – Az. 5 C 440/11 u.v.m.).

Unseren Mandanten raten wir deshalb auch weiter dringend davon ab, sich mit der Gegenseite auf Korrespondenz oder gar Telefonate einzulassen und empfehlen ihnen, sich umgehend und anwaltlich beraten gegen die höchst strittge Geschäftspraxis zur Wehr zu setzen.