21. September 2013
Abgemahnte dürfen aufatmen: Bundesrat macht Weg für Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken frei
Es war ein eher unscheinbarer Beschluss, den der Bundesrat am 20.09.2013, unter dem Titel „Bundesrat, Drucksache 638/13 – Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ gefasst hat:
„Der Bundesrat hat in seiner 914. Sitzung am 20. September 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 27. Juni 2013 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.“
Hinter dieser für Laien eher nichtssagenden Formulierung verbirgt sich der Verzicht des Bundesrates auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat. Damit ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet, d.h. endgültig beschlossen und bedarf zu seinem Inkrafttreten nur noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung.
Die Pressemitteilung, welche nach Beschlussfassung per Email von der Pressestelle des Bundesrates versendet wurde, stellte denn auch lapidar fest:
„Der Bundesrat hat heute das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gebilligt. Es kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden.“
Damit ist das inzwischen jahrelange Tauziehen um Änderungen verschiedener Gesetze zum Schutz von Verbrauchern und teils auch Gewerbetreibenden vor diversen als unseriös eingestuften Geschäftspraktiken endlich beendet: keine untergeschobenen Verträge am Telefon ohne schriftliche Bestätigung, Deckelung der horrenden Abmahnhonorare beim Filesharing und vor allem Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands bei Abmahnungen insbesondere von Verbrauchern wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen, um nur die bekanntesten Eckpunkte der Gesetzesänderung zu nennen.
Vor allem der letztgenannte Punkt – der sog. Fliegende Gerichtsstand bei Filesharing-Abmahnungen gegenüber „natürlichen Personen“ – war Gegenstand heftiger Kontroversen. Die entsprechende Gesetzesänderung durch Einfügung des neuen § 104a UrhG schaffte es erst auf der Zielgeraden in den Gesetzesentwurf. Dank dieser neuen Vorschrift müssen Verbraucher nun nicht mehr fürchten, von Abmahnkanzleien fern ihres Wohnortes verklagt zu werden; eine in der Tat dringend notwendige und in ihrer Wirkung nicht zu unterschätzende Regelung.
Das sahen nach mehrjährigen Diskussionen fraktionsübergreifend auch zahlreiche Politiker so, welche letztlich dem Gesetz den Weg ebneten und nun endlich den notwendigen Konsens herstellten. Dabei wurde es zum Schluss noch knapp. Hätte der Bundesrat das Gesetz in dieser letzten Sitzung vor Ablauf der Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, der ja am Sonntag neu gewählt wird, doch noch einmal in den Vermittlungsausschuss verwiesen, wäre das Gesetzt damit faktisch gescheitert. Wegen des sog. Grundsatzes der Diskontinuität, welcher einfach ausgedrückt bestimmt, dass ein Gesetz des Bundestages nicht über die Grenze einer Legislaturperiode hinweg beraten und verabschiedet werden darf, wäre jede Verzögerung faktisch das Aus gewesen.
Die diesbezüglichen Befürchtungen haben sich allerdings nicht bewahrheitet. Damit erfolgen – um nur beim Thema Abmahnungen zu bleiben – nach Jahren des Ringens um eine Eindämmung insbesondere der für Laien nicht mehr nachvollziehbaren Flut von Abmahnungen nun endlich dringende Korrekturen an unserem zuletzt stark in Schräglage geratenen Rechtssystem.
Freilich bleibt das Verletzen fremder Rechte im Internet strafbar und kann auch weiterhin zivilrechtlich verfolgt werden. Das ist auch gut so. Allerdings – und darauf kommt es an – wurde dem faktischen Missbrauch einer den Verhältnissen der Informationsgesellschaft im Internetzeitalter nicht mehr gerecht werdenden Rechtslage durch die Massenabmahner ein Riegel vorgeschoben. Zwar wird damit nicht alles besser, aber eben doch sehr vieles.
Alles in allem ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung!
[Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung Nr. 214/2013 v. 20.09.2013 – Drucksache 638/13]
s.a. unsere News vom 13.03.2013 und News vom 02.01.2013