8. Januar 2014
Weiterer Rückschlag für Abmahner: BGH verneint Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger
Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum „BearShare“-Fall liegt seit gestern vor. Das Urteil ist ein herber Rückschlag für die Massenabmahner und bringt in einem weiteren Teilbereich der Fragen zum Filesharing eine lange fällige Rechtsklarheit.
Nunmehr steht fest, „dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht“.
Der BGH hat damit das Berufungsurteil des OLG Köln aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Zentraler Argumentationspunkt war dabei in Erweiterung eines bisher etwa auch vom OLG Köln anerkannten Vertrauensschutz in der Ehe, welcher eine Belehrungspflicht unter Ehegatten ausschließt, das familiäre Vertrauensverhältnis, welches eine Belehrung und Kontrolle erwachsener Familienmitglieder entbehrlich mache.
In der Pressemitteilung heißt es hierzu: „Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.“ Der BGH erkennt hier ein „besondere[s] Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen“ an, welche es dem Anschlussinhaber erlauben „einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen“.
Erst bei Vorliegen von Verdachtsmomenten müsse der Anschlussinhaber „die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen“. Als konkretes Beispiel wird das Vorliegen von Vorabmahnungen genannt.
Da dem im vorliegenden Fall betroffenen Anschlussinhaber Derartiges nicht nachgewiesen werden konnte, war die vorinstanzliche Verurteilung aufzuheben.
Der BGH hat damit in einem weiteren Fall die strenge Auslegung der urheberrechtlichen Störerhaftung durch den 6. Senat des OLG Köln einer drastischen Korrektur unterzogen und damit die in den letzten Jahren in für Laien nicht mehr nachvollziehbarer Art ausgeuferte Haftung von Anschlussinhabern weiter eingrenzt.
Der hier entschiedene Fall hatte übrigens eine besondere Brisanz für den Beklagten Anschlussinhaber und Revisionsführer, welcher als Polizeibeamter schwerpunktmäßig im Bereich Internetpiraterie tätig ist und daher von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in besonderem Maße betroffen war.
Der sicher nicht einfache Gang durch die Instanzen einschließlich einer Verfassungsbeschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (wir berichteten mit News vom 04.01.2014) hat sich also wahrhaftig gelohnt; und dies nicht nur für den beklagten Anschlussinhaber, sondern auch für die gesamte bundesdeutsche Internetgemeinde.
Inwieweit aus diesem Fall Rückschlüsse auf ähnliche Fallkonstellationen gezogen werden können, wenn es etwa um Nicht-Familienmitglieder geht, bleibt abzuwarten. Hier gibt vielleicht die noch ausstehende Veröffentlichung des Urteils im Volltext weiteren Aufschluss. Zwar bleiben auch weiterhin viele Fragen zum Thema Filesharing offen. In jedem Falle zeigt sich aber auch hier wieder, dass es sich lohnt, nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung nicht kampflos aufzugeben und stets am Einzelfall prüfen zu lassen, ob tatsächlich Ansprüche gegen den abgemahnten Anschlussinhaber bestehen.
[BGH, Pressemitteilung Nr. 5/2014, Urt. v. 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12 „BearShare“]