20. April 2015
LG Köln zur Unzulässigkeit von 90%igen Stornopauschalen bei Nichtantritt einer Reise
Erfolg der Verbraucherschützer gegen DER Touristik GmbH: Ein Reiseveranstalter darf bei Nichtantritt der Reise nicht pauschal 90% des Reisepreises als Storno-Gebühr verlangen. Vielmehr ist die Stornogebühr auf den tatsächlichen Schaden des Veranstalters begrenzt und nach Reisearten differenziert zu berechnen.
[LG Köln, Urt. v. 21.01.2015 – Az. 26 O 196/14]