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Montgomery Hardebeck

20. April 2015

LG Köln zur Unzulässigkeit von 90%igen Stornopauschalen bei Nichtantritt einer Reise

Erfolg der Verbraucherschützer gegen DER Touristik GmbH: Ein Reiseveranstalter darf bei Nichtantritt der Reise nicht pauschal 90% des Reisepreises als Storno-Gebühr verlangen. Vielmehr ist die Stornogebühr auf den tatsächlichen Schaden des Veranstalters begrenzt und nach Reisearten differenziert zu berechnen.

[LG Köln, Urt. v. 21.01.2015 – Az. 26 O 196/14]