18. Juni 2015
Fußballfans aufgepasst: Wer nicht zum Spiel geht, dem droht die Kündigung der Dauerkarte
In Zeiten ohne Liga-Fußball bedarf es eines Ersatzes, den wir gern mit unseren ersten Fußball-Rechtsnews liefern:
Unter dem vielsagenden Titel „Jahresfußball-Abo ade“ hat das AG München eine Entscheidung gefällt, die so manchem Dauerkarteninhaber schlaflose Nächte bereiten dürfte.
Einem Fan, der bisher (Saison 2012/13) als Dauerkarten-Inhaber treuer Besucher der Heim-, Pokal- und Champions League-Spiele des FC Bayern München war, wurde die Dauerkarte vereinsseitig gekündigt. Hintergrund war wohl, dass der Fan in der strittigen Saison (2013/14) insgesamt 10 Spiele nicht besucht hatte, weil er ein Haus baute. Seine Dauerkarte gab er über die Ticketbörse dann jeweils frei gegen den anteiligen Spieltagpreis und ermöglichte so anderen Fans die Teilnahme. Es scheint, als habe all dies den Verein dennoch nicht davon abgehalten, das Abo ohne Vorwarnung zu kündigen.
Zu Recht, wie das AG München bereits im Dezember 2014 entschied. Solange kein Fall einer Diskriminierung vorliege, was der betroffene Fan und Kläger nicht vorgetragen habe, stehe es dem Verein im Zuge seiner Vertragsfreiheit frei, vom ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, so wie die AGB es vorsähen. Auch ein Kontrahierungszwang komme hier nicht in Betracht, da es allein in München einen weiteren Profiklub in der zweiten Liga und in Südbayern auch einen weiteren Erstligaklub gebe. Zum fränkischen Klub aus Nürnberg enthielt die Pressemitteilung keine Anmerkungen, was man durchaus als Diskriminierung bei den offenkundig rein „bayerisch“ ausgelegten Entscheidungsgründen auslegen könnte.
All dies und die Feststellung, dass der FC Bayern München in Bayern nicht marktbeherrschend sei, dürften den von der Kündigung betroffenen Fußballfan kaum getröstet, sondern sein Entsetzen ob der erlittenen und rechtsstaatlich gebilligten Härte nur noch steigern.
Das Urteil ist rechtskräftig.
[AG München, Pressemitteilung 11/15 v. 27.02.2015, Urt. v. 18.12.2014 – Az. 122 C 16918/14]