18. Juni 2015
LG Frankfurt/M. zum Erschleichen einer Einwilligung zu Telefonwerbung
Wer sich von Kunden die Einwilligungserklärung für Telefonwerbung geben lassen will, muss dies in eindeutiger Art und Weise vorab tun. Hierfür reichts es nicht aus, wenn der Kunde erst nach Ausfüllen eines Teilnahmeformulars an einem Gewinnspiel mit zwingend notwendiger Bestätigung der Einwilligung durch Aktivieren eines weiterführenden Links über den Umfang der zu genehmigenden Werbung informiert wird.
[LG Frankfurt/M., Urt. v. 10.12.2014 – Az. 2-06 O 030/14]