22. Juli 2015
Hanseatisches OLG Hamburg: Ein Schadensprotokoll ist nicht automatisch ein Schuldanerkenntnis
Wenn zwischen den Parteien eines späteren Rechtsstreits zu einem Unfall- oder Schadensereignis ein „Schadensprotokoll“ angefertigt und unterzeichnet wird, so ist hierin nicht zwingend ein Schuldanerkenntnis des Schädigers zu sehen.
So entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg im Fall eines Waschstraßenbetreibers hinsichtlich unstrittig an einem Kfz in der Waschstraße entstandener Lackschäden. Die Parteien hatten unmittelbar nach dem Schadensereignis ein Schadensprotokoll erstellt, dass die Schäden beschrieb und eine geschätzte Schadenshöhe auswies. Allerdings war die Unterschrift des Waschstraßenbetreibers mit dem Zusatz versehen, dass ein Anerkenntnis damit nicht verbunden sei. Ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis könne daher nicht angenommen werden.
Auch eine Beweiserleichterung zugunsten des klagenden Pkw-Halters verneinte das OLG, da hinsichtlich der nachzuweisenden Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers keinerlei Aussagen getroffen worden seien.
[OLG Hamburg, Urt. v. 07.10.2014 – Az. 8 U 138/13]