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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

17. Juli 2015

Verwaltungsgericht Köln: Im reinen Wohngebiet ist die Gänsehaltung (auch in geringer Zahl) unzulässig

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Ordnungsverfügung der Stadt Pulheim bestätigt, durch die einem Ehepaar aufgegeben worden war, zwei auf einem rund 1.000 qm² großen Grundstück gehaltene Gänse von dem Grundstück zu entfernen.

Zur Begründung wird in dem Urteil ausgeführt, in einem reinen Wohngebiet sei lediglich die Haltung von solchen Kleintieren zulässig, mit denen man typischerweise in einem reinen Wohngebiet rechnen müsste und die das Wohnen nicht wesentlich störten. Zulässig seien danach Hunde, Katzen oder Kaninchen, nicht aber Gänse, die als besonders schreckhafte Tiere die Wohnruhe stören könnten und daher im reinen Wohngebiet generell nicht gehalten werden dürfen.

[VerwG Köln, Urt. v. 01.07.2015 – Az. 23 K 42/14 (zitiert nach ra-online)]