3. August 2015
Fluggesellschaften müssen Verspätungsgründe auf Wunsch von Reisenden offenlegen
Das Amstgericht Rüsselsheim hat bereits im Januar 2015 entschieden, dass von Flugverspätungen betroffene Reisende einen Anspruch auf Mitteilung des Verspätungsgrundes haben.
Dabei soll die oftmals standardisierte Auskunft, eine Verspätung beruhe auf „außergewöhnlichen Umständen“, nicht ausreichen. Vielmehr sei dem Kunden der konkrete Verspätungsgrund mitzuteilen.
Begründet wird diese stark kundenfreundliche Entscheidung damit, dass Reisende sich sonst kein Bild von den Erfolgsausichten einer Klage machen könnten, welche ja genau stets dann zu prüfen seien, wenn ebendiese Auskunft „außergewöhnliche Umstände“ erteilt würde.
Da es in dem vorliegenden Verfahren lediglich um eine Auskunftsklage und noch nicht um die Entscheidung bzgl. etwaiger Ausgleichsansprüche ging, wird es interessant sein, zu beobachten, ob die anderen Gerichte zum einen diesen Grundsatz anwenden und zum anderen Fluggesellschaften, welche in Klageverfahren obsiegen, dann in die Kosten verurteilen, wenn sie die klagenden Reisenden durch Verschweigen tatsächlicher Verspätungsgründe gleichsam „ins offene Messer laufen“ lassen.
[AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.01.2015 – Az. 3 C 3644/14]