26. August 2015
OLG Köln zur Beweislast für eine „Ohne Rechnung-Abrede“
Allmählich spricht sich herum, dass eine Vergütungsvereinbarung „ohne-Rechnung“ nicht nur gegen Steuergesetze verstößt, sondern auch gegen das Schwarzarbeitsgesetz und dass wegen dieses Verstoßes in Verbindung mit § 134 BGB der gesamte Bauvertrag nichtig ist, selbst dann, wenn nur ein kleiner Teil des vereinbarten Werklohns „ohne Rechnung“ gezahlt werden soll.
Aber wer muss das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede beweisen? Die Frage ist von hoher praktischer Bedeutung, denn in den meisten Fällen werden Schwarzgeldabreden nicht schriftlich dokumentiert, und die Aussagen verschiedener Zeugen im Prozess können sich widersprechen und neutralisieren.
In seinem oben genannten Urteil nimmt das Oberlandesgericht Köln im Einklang mit den zivilprozessualen Grundsätzen der Beweislastverteilung an, dass das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede von demjenigen zu beweisen ist, der sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft.
Praxishinweis: Auch wenn eine Beweisführung in solchen Fällen schwierig sein kann, sollte zumindest über hinreichende Indiztatsachen nachdenken, bevor man eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits vornimmt. Fehlt es an einem schriftlichen Bauvertrag, ist der gesamte Werklohn (zumal eine größere Summe) bar gezahlt worden und liegen auch keine Zahlungsquittungen vor, spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Schwarzgeldabrede. Dies wird erst recht dann gelten, wenn es sich um einen größeren Auftrag gehandelt hat und mithin ein hoher Werklohnbetrag zur Zahlung anstand. Verfügt nur eine von beiden Parteien über einen Zeugen, muss das Gericht zur Herstellung von „Waffengleichheit“ die andere Partei anhören. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist dann das Prozessrisiko abzuschätzen.
[OLG Köln, Urt. v. 22.04.2015 – Az. 11 U 94/14 (zitiert aus NJW Spezial, Heft 15/2015)]