Unsere News - Schwarzarbeitsgesetz
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OLG Köln zur Beweislast für eine „Ohne Rechnung-Abrede“
Allmählich spricht sich herum, dass eine Vergütungsvereinbarung „ohne-Rechnung“ nicht nur gegen Steuergesetze verstößt, sondern auch gegen das Schwarzarbeitsgesetz und dass wegen dieses Verstoßes in Verbindung mit § 134 BGB der gesamte Bauvertrag nichtig ist, selbst dann, wenn nur ein kleiner Teil des vereinbarten Werklohns „ohne Rechnung“ gezahlt werden soll. Aber wer muss das Vorliegen einer
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BGH: Wer auf eine Schwarzgeldabrede auf einen aus diesem Grunde nichtigen Bauvertrag zahlt, ist sein Geld für immer los und hat auch keine Gewährleistungsansprüche!
Wer auf eine Schwarzgeldabrede („Ohne Rechnung“ – Abrede) in einem deshalb nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz, 134 BGB nichtigen Bauvertrag zahlt, ist sein Geld für immer los und hat auch keine Gewährleistungsansprüche! Mit dieser Entscheidung erhöht der BGH ein weiteres Mal das Risiko für die Parteien einer Schwarzgeldabrede In dem entschiedenen Urteilsfall
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Vorsicht, Handwerker und Bauunternehmer – jetzt können Geschäfte „ohne Rechnung“ für den Auftragnehmer noch teurer werden als bisher!
1. Der Unternehmer, der sich den vereinbarten Werklohn ganz oder teilweise ohne Rechnungsstellung und Abführung von Umsatzsteuer auszahlen lässt, verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz. 2. Kann der Auftraggeber den Verstoß des Unternehmers (vgl. Ziffer 1.) erkennen und will er diesen Umstand zu seinem Vorteil nutzen, ist der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen